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Aktuelle Urteile und Beiträge zum Anlegerschutz
Der Inhalt der Artikel und der dargestellten Urteile erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für den Inhalt der wiedergegebenen Urteile sowie die Kommentierungen wird keine Gewährleistung übernommen. Rechtsansprüche wegen inhaltlicher Fehler oder Unvollständigkeiten können nach den gesetzlichen Vorschriften nur nach dem wirksamen Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses entstehen.
0710_art01.pdf

2009

2008

2007

2006:


Ältere Einträge:



Abwicklung von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
  • Haftung von Bauträgern, Treuhändern, Vermittlern, Initiatoren und Banken aufgrund von z.B. fehlendem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, Aufklärungspflichtverletzungen, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden.

Wir vertreten seit nunmehr 10 Jahren geschädigte Anleger bundesweit in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Der Schwerpunkt liegt dabei im außergerichtlichen Bereich; denn, "Der Vergleichsweg ist der Königsweg!"

Wir haben in den letzten Jahren für viele unserer Mandanten passende wirtschaft-liche/rechtliche Lösungen mit den Banken finden können. Nur wenn die Banken einmal nicht bereit waren, einen Vergleichsweg zu beschreiten, suchen wir engagiert den Klageweg, wobei der Verbraucherschutz hier erst hart erkämpft werden muss. Unsere langjährige Erfahrung hilft uns jedoch bei diesen Auseinandersetzungen.

Anleger-News
  • Entwicklungen der Rechtsprechung zu Schrottimmobilien seit dem 16.5.2006 (Newsletter vom 08.02.2007)
  • OLG Karlsruhe - 21.06.2006 (Badenia haftet umfassend auf Schadensersatz)
  • BGH - 16.5.2006 (zu Wohnungen)
  • BGH - 25.4.2006 (Immobilien-Fonds)
  • OLG Bremen - 2.3.2006
  • Göttinger Gruppe (Securenta) BGH 21.3.05


Newsletter

Newsletter vom 08.02.2007:
Der 11. Zivilsenat hat die Rechte von Kapitalanlegern im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung gestärkt. Zwischenzeitlich hat der BGH hierzu weitere, differenziertere Entscheidungen erlassen.

Urteil des BGH vom 09.01.2007

Urteil des BGH vom 12.12.2006

Urteil des BGH vom 05.12.2006

Urteil des BGH vom 21.11.2006: Die Bank haftet für Täuschungen durch Fonds-initiatoren
Die Banken haften, wenn die Anleger durch Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter betrogen werden. Der Betrug muss jedoch nachgewiesen werden.

Bislang haftete die Bank nur dann, wenn der Anleger durch den Vermittler getäuscht wurde. Die Haftung war jedoch ausgeschlossen, wenn die Täuschung von Prospektverantwortlichen oder Gründungsgesellschafter erfolgte.

Nunmehr kommt auch eine Haftung für diese weiteren Beteiligten in Betracht. Es gelten folgende Voraussetzungen:
  1. Die Bank muss mit den arglistig täuschenden Fondsinitiatoren "institutionalisiert" zusammenwirken.
  2. Der Kreditvertrag und das Kapitalanlagegeschäft müssen gemeinsam vermittelt werden.
  3. Die Angaben müssen offensichtlich falsch sein

BGH-Urteil vom 07.11.2006: Die Bank haftet für Täuschungen durch den Vermittler
Bei "verbundenen Geschäften" zwischen Kreditvertrag und Fondsbeteiligung, also wenn das Darlehen gerade der Finanzierung der Fondsbeteiligung dient, haftet die Bank zwar für eine arglistige Täuschung durch den Vermittler, nicht aber für eine arglistige Täuschung durch Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche. Dies wird jedoch später, in der Entscheidung vom 21.11.2006, relativiert.

BGH-Urteil vom 24.10.2006: Die Bank haftet für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Es gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Wenn der Kreditvertrag abgeschlossen wird, darf der Anleger noch nicht an den Kaufvertrag gebunden sein. Der Kaufvertrag muss also nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein.
  2. Die Bank muss die fehlerhafte Belehrung zu verschulden haben; Vermutung?
  3. Die fehlerhafte Beratung muss für den entstandenen Schaden ursächlich sein. Der Anleger muss dabei beweisen können, dass er den Darlehensvertrag widerrufen hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.06.2006
Umfassende Haftung der Bausparkasse wegen unrichtiger Aufklärung über einen Mietpool.

Urteil des BGH vom 16.5.2006:
Banken haften wegen der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten in höherem Maße als bisher. Dabei wird die Rechtsprechung des EuGH nur in begrenztem Maße berücksichtigt.

Urteil des OLG-Bremen vom 02.03.2006:
Sowohl eine fehlerhafte als auch eine fehlende Widerrufsbelehrung stellen eine Pflichtverletzung dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank die Pflichtverletzung verschuldet hat.

Der Schaden des Anlegers ist hier in den Risiken des Immobilienkaufs, wie z.B. überhöhte Kaufpreise, Mietrisiko. zu sehen. Dieser Schaden ist auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zurückzuführen.

Grundsätzlich muss zuerst der Darlehensvertrag geschlossen werden, danach der Kaufvertrag, denn nur in diesem Fall geht der Verbraucher die Risiken des Kaufs überhaupt nicht ein.

Die Reihenfolge ist aber dann unerheblich, wenn der Kaufvertrag durch einen Treuhänder geschlossen wurde und dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. In diesem Fall kann sich der Verbraucher problemlos von beiden Verträgen lösen.

Entscheidung des BGH vom 21.03.2005: Göttinger Gruppe (Securenta)
Wenn der Anleger im Falle einer Fondsbeteiligung nicht über die Risiken im Einzelfall aufgeklärt wurde, muss die Beteiligung vollständig rückabgewickelt werden. Diese Rechtsprechung gilt für Verträge, die ab dem 01.01.1998 abgeschlossen wurde und auch nur dann, wenn bekannt war, dass das Securenta-System unzulässig ist.

Eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Vermittler die Anleger nicht über die negative Berichterstattung in der Zeitschrift "Kapitalmarkt intern" bezüglich der Göttinger Gruppe aufgeklärt hätten. Es wird empfohlen, dass sich Anleger, die ab diesen Zeiten Verträge abgeschlossen haben, beraten lassen.

Darüber hinaus sollten Ansprüche gegenüber der Göttinger Gruppe möglichst schnell geltend gemacht werden, da die Göttinger Gruppe angeblich Zahlungsprobleme habe, so das "Handelsblatt."

Entscheidung des BGH vom 25.4.2005: Objektives Vorliegen einer "Haustürsituation" genügt
Wenn die Fondsbeteiligung und der dazugehörige Kredit zur Finanzierung zu Hause vermittelt wur-den, kann sich der Anleger von dem Vertrag lösen, wenn er von der Bank gar nicht oder fehlerhaft belehrt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank von dem Vertragsschluss in der Wohnung des Anlegers (Haustürsituation) wusste. Problematisch ist dagegen der Fall, in dem der Kredit grund-pfandrechtlich, z.B. mit einer Grundschuld oder einer Hypothek, gesichert ist.

Fonds-Bankgesellschaft Berlin AG
Rund 7000 Anleger der Fonds LBB 3 bis 13, IBV Deutschland 1 bis 3 und Bavaria Ertragsfonds 1 ha-ben Klagen gegen Fonds-Initiatoren und die Bank eingereicht. Grund hierfür sind Missstände in den Fonds und falsche Prospektierungen. Am 29.09.2005 hat das Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen, dass die Fondsanteile unter bestimmten Voraussetzungen von Gesellschaftern der Bankgesellschaft Berlin AG zurückgekauft werden. Den Erwerbern werden bereits Abfindungsangebote unterbreitet. Es wird dringend empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen, um festzustellen, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, das Angebot anzunehmen.

Rheinpark AG- Bestehen Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters?
Die Rheinpark AG wurde im Julie 2001 insolvent. Offensichtlich macht der Insolvenzverwalter auch gerichtlich Zahlungsansprüche auf ausstehende Raten gegenüber den Erwerbern geltend. Das Landgericht Gera und das Landgericht Bad-Kreuznach haben jedoch am 08.03.2006 und am 19.12.2005 Klagen des Insolvenzverwalters auf Zahlung weiterer Raten abgewiesen. In einem solchen Prozess muss der Anleger mögliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz oder dem Rechtsberatungsgesetz darlegen können. Dies dürfte in vielen Fäl-len nicht schwierig sein, da im oftmals im Prospekt darauf hingewiesen wird, dass ein Geschäftsbetrieb vorhanden sei. Dies ist in Wahrheit nicht der Fall. Im Ergebnis sollten Anleger den Zahlungsforderungen des Insolvenzverwalters gegebenenfalls nicht Folge leisten.

Cäsar-Preller
Rechtsanwaltskanzlei
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Telefon: (0611) 45023-0
Fax: (0611) 45023-17

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller