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Unsere Gegner in Rechtsstreitigkeiten
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- Geschädigte
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0710_art01.pdf
Ältere Einträge:
Abwicklung von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
-
Haftung von Bauträgern, Treuhändern, Vermittlern, Initiatoren
und Banken aufgrund von z.B. fehlendem Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften, Aufklärungspflichtverletzungen, vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung des Kunden.
Wir vertreten seit nunmehr 10 Jahren geschädigte Anleger bundesweit
in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Der Schwerpunkt
liegt dabei im außergerichtlichen Bereich; denn, "Der Vergleichsweg
ist der Königsweg!"
Wir haben in den letzten Jahren für viele unserer Mandanten passende
wirtschaft-liche/rechtliche Lösungen mit den Banken finden können.
Nur wenn die Banken einmal nicht bereit waren, einen Vergleichsweg
zu beschreiten, suchen wir engagiert den Klageweg, wobei der
Verbraucherschutz hier erst hart erkämpft werden muss. Unsere
langjährige Erfahrung hilft uns jedoch bei diesen Auseinandersetzungen.
Anleger-News
- Entwicklungen der Rechtsprechung zu Schrottimmobilien
seit dem 16.5.2006 (Newsletter vom 08.02.2007)
- OLG Karlsruhe - 21.06.2006
(Badenia haftet umfassend auf Schadensersatz)
- BGH - 16.5.2006 (zu Wohnungen)
- BGH - 25.4.2006 (Immobilien-Fonds)
- OLG Bremen - 2.3.2006
- Göttinger Gruppe (Securenta) BGH 21.3.05
Newsletter vom 08.02.2007:
Der 11. Zivilsenat hat die Rechte von Kapitalanlegern im
Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung gestärkt.
Zwischenzeitlich hat der BGH hierzu weitere, differenziertere
Entscheidungen erlassen.
Urteil des BGH vom 09.01.2007
Urteil des BGH vom 12.12.2006
Urteil des BGH vom 05.12.2006
Urteil des BGH vom 21.11.2006: Die Bank haftet für
Täuschungen durch Fonds-initiatoren
Die Banken haften, wenn die Anleger durch Fondsinitiatoren
oder Gründungsgesellschafter betrogen werden. Der Betrug muss
jedoch nachgewiesen werden.
Bislang haftete die Bank nur dann, wenn der Anleger durch den
Vermittler getäuscht wurde. Die Haftung war jedoch ausgeschlossen,
wenn die Täuschung von Prospektverantwortlichen oder Gründungsgesellschafter
erfolgte.
Nunmehr kommt auch eine Haftung für diese weiteren Beteiligten in
Betracht. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Bank muss mit den arglistig täuschenden Fondsinitiatoren
"institutionalisiert" zusammenwirken.
- Der Kreditvertrag und das Kapitalanlagegeschäft müssen gemeinsam vermittelt werden.
- Die Angaben müssen offensichtlich falsch sein
BGH-Urteil vom 07.11.2006: Die Bank haftet für
Täuschungen durch den Vermittler
Bei "verbundenen Geschäften" zwischen Kreditvertrag und
Fondsbeteiligung, also wenn das Darlehen gerade der Finanzierung
der Fondsbeteiligung dient, haftet die Bank zwar für eine
arglistige Täuschung durch den Vermittler, nicht aber für eine
arglistige Täuschung durch Fondsinitiatoren oder Prospektverantwortliche.
Dies wird jedoch später, in der Entscheidung vom 21.11.2006, relativiert.
BGH-Urteil vom 24.10.2006: Die Bank haftet für eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
-
Wenn der Kreditvertrag abgeschlossen wird, darf der Anleger
noch nicht an den Kaufvertrag gebunden sein. Der Kaufvertrag
muss also nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein.
- Die Bank muss die fehlerhafte Belehrung zu verschulden haben; Vermutung?
-
Die fehlerhafte Beratung muss für den entstandenen Schaden
ursächlich sein. Der Anleger muss dabei beweisen können, dass
er den Darlehensvertrag widerrufen hätte, wenn er ordnungsgemäß
belehrt worden wäre.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.06.2006
Umfassende Haftung der Bausparkasse wegen unrichtiger Aufklärung über einen Mietpool.
Urteil des BGH vom 16.5.2006:
Banken haften wegen der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten
in höherem Maße als bisher. Dabei wird die Rechtsprechung des
EuGH nur in begrenztem Maße berücksichtigt.
Urteil des OLG-Bremen vom 02.03.2006:
Sowohl eine fehlerhafte als auch eine fehlende Widerrufsbelehrung
stellen eine Pflichtverletzung dar. Dabei ist es unerheblich, ob
die Bank die Pflichtverletzung verschuldet hat.
Der Schaden des Anlegers ist hier in den Risiken des Immobilienkaufs,
wie z.B. überhöhte Kaufpreise, Mietrisiko. zu sehen. Dieser Schaden
ist auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zurückzuführen.
Grundsätzlich muss zuerst der Darlehensvertrag geschlossen werden,
danach der Kaufvertrag, denn nur in diesem Fall geht der Verbraucher
die Risiken des Kaufs überhaupt nicht ein.
Die Reihenfolge ist aber dann unerheblich, wenn der Kaufvertrag
durch einen Treuhänder geschlossen wurde und dessen Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist.
In diesem Fall kann sich der Verbraucher problemlos von beiden
Verträgen lösen.
Entscheidung des BGH vom 21.03.2005: Göttinger Gruppe (Securenta)
Wenn der Anleger im Falle einer Fondsbeteiligung nicht über die
Risiken im Einzelfall aufgeklärt wurde, muss die Beteiligung
vollständig rückabgewickelt werden. Diese Rechtsprechung gilt
für Verträge, die ab dem 01.01.1998 abgeschlossen wurde und auch
nur dann, wenn bekannt war, dass das Securenta-System unzulässig ist.
Eine Rückabwicklung ist auch dann möglich, wenn die Vermittler die
Anleger nicht über die negative Berichterstattung in der Zeitschrift
"Kapitalmarkt intern" bezüglich der Göttinger Gruppe aufgeklärt hätten.
Es wird empfohlen, dass sich Anleger, die ab diesen Zeiten Verträge
abgeschlossen haben, beraten lassen.
Darüber hinaus sollten Ansprüche gegenüber der Göttinger Gruppe
möglichst schnell geltend gemacht werden, da die Göttinger Gruppe
angeblich Zahlungsprobleme habe, so das "Handelsblatt."
Entscheidung des BGH vom 25.4.2005: Objektives Vorliegen einer
"Haustürsituation" genügt
Wenn die Fondsbeteiligung und der dazugehörige Kredit zur
Finanzierung zu Hause vermittelt wur-den, kann sich der Anleger
von dem Vertrag lösen, wenn er von der Bank gar nicht oder fehlerhaft
belehrt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank von dem
Vertragsschluss in der Wohnung des Anlegers (Haustürsituation) wusste.
Problematisch ist dagegen der Fall, in dem der Kredit grund-pfandrechtlich,
z.B. mit einer Grundschuld oder einer Hypothek, gesichert ist.
Fonds-Bankgesellschaft Berlin AG
Rund 7000 Anleger der Fonds LBB 3 bis 13, IBV Deutschland 1 bis
3 und Bavaria Ertragsfonds 1 ha-ben Klagen gegen Fonds-Initiatoren
und die Bank eingereicht. Grund hierfür sind Missstände in den Fonds
und falsche Prospektierungen. Am 29.09.2005 hat das Berliner
Abgeordnetenhaus beschlossen, dass die Fondsanteile unter bestimmten
Voraussetzungen von Gesellschaftern der Bankgesellschaft Berlin AG
zurückgekauft werden. Den Erwerbern werden bereits Abfindungsangebote
unterbreitet. Es wird dringend empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen,
um festzustellen, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, das Angebot anzunehmen.
Rheinpark AG- Bestehen Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters?
Die Rheinpark AG wurde im Julie 2001 insolvent. Offensichtlich
macht der Insolvenzverwalter auch gerichtlich Zahlungsansprüche
auf ausstehende Raten gegenüber den Erwerbern geltend. Das Landgericht
Gera und das Landgericht Bad-Kreuznach haben jedoch am 08.03.2006
und am 19.12.2005 Klagen des Insolvenzverwalters auf Zahlung weiterer
Raten abgewiesen. In einem solchen Prozess muss der Anleger mögliche
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz oder dem Rechtsberatungsgesetz darlegen können.
Dies dürfte in vielen Fäl-len nicht schwierig sein, da im oftmals im
Prospekt darauf hingewiesen wird, dass ein Geschäftsbetrieb vorhanden
sei. Dies ist in Wahrheit nicht der Fall. Im Ergebnis sollten Anleger
den Zahlungsforderungen des Insolvenzverwalters gegebenenfalls nicht
Folge leisten.
Cäsar-Preller
Rechtsanwaltskanzlei
Leipziger Straße 35
65191 Wiesbaden
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