Europarecht und internationales Privatrecht
Die Bezeichnung ist eigentlich ungenau. Genau genommen müsste man von dem „Recht der Europäischen Gemeinschaft“ sprechen. Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts sind die Gründungsverträge, quasi die Verfassung der EG, die unmittelbar für Personen in den Mitgliedstaaten gelten und auch unmittelbar auf diese anwendbar sein können. Zu dem Europäischen Gemeinschaftsrecht gehören aber auch Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen der Gemeinschaft. Verordnungen gelten innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar, wie ein nationales Gesetz. Richtlinien dagegen müssen dazu erst in nationales Recht umgewandelt werden. Nur ausnahmsweise gelten sie auch unmittelbar gegenüber den Bürgern.
In internationalen Beziehungen stellen sich aber auch oft Fragen zu dem anwendbaren Recht oder der Frage, vor welchen Gerichten die Rechtsfrage ausgetragen werden muss. Egal ob es sich um einen Verkehrsunfall im Ausland, Handelssachen zwischen zwei verschiedenen Staaten, ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Konzern oder eine Vollstreckungsangelegenheit in ein Grundstück im Ausland handelt: Hier ist das Internationale Privatrecht betroffen. Die Klärung des einschlägigen Rechts oder des Gerichtsstandes übernehmen wir gerne für Sie.

