Recht steht jedem zu

Inkassoforderungsrecht

Inkassounternehmen betreiben die gewerbsmäßige Einzeihung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen. Soweit die zur Einziehung übernommenen Beträge sofort gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, liegt eine Kreditgewährung vor.

Im Verhältnis zwischen Gläubiger und Inkassobüro ist das Inkassounternehmen aber nur eingeschränkt zur Verwertung berechtigt. Anders als die Inkassozession ist das sogenannte Inkassomandat keine Übertragung der Forderung, sondern nur eine Einziehungsermächtigung.

Liegt aber eine Abtretung vor, gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte mit auf das Inkassobüro über. Der Schuldner soll allerdings durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht benachteiligt werden. Daher kann er dem Inkassounternehmen alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegenüber dem bisherigen Gläubiger berechtigterweise geltend machen konnte. Ob den geltend gemachten Forderungen solche Einwendungen entgegengehalten werden können, prüfen wir gerne für Sie.

 

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