Recht steht jedem zu

Maklerrecht

Der Unternehmer muss den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen regeln. Den Weg seiner Waren und Dienstleistungen vom Hersteller bis zum Endverbraucher kann er nicht nur selbst organisieren. Nicht selten bedient sich ein Unternehmer dafür externer, rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Absatzmittler (indirekter Vertrieb). Diese Absatzmittler können aber auch als Einkaufsmittler tätig werden (zum Beispiel als Handelsmakler oder Handelsvertreter).

Handelsmakler sind gewerbsmäßig für andere Unternehmen tätig, um Verträge zu vermitteln.

Im Unterschied zu Handelsvertreter sind Handelsmakler aber nicht ständig mit der Vertragsvermittlung betraut. Der Handelsmakler wird auch nicht im Interesse eines Vertragspartners tätig, sondern hat auf die Interessen beider Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Für einen durch sein Verschulden entstandenen Schaden haftet der Makler gegenüber beiden Partnern und nicht nur gegenüber der Person, mit welcher er einen Vertrag abgeschlossen hat. Dafür hat er aber auch gegenüber beiden Parteien einen Lohnanspruch, wenn die Vertragsvermittlung bewiesen ist.

Haftungsfragen oder Lohnansprüche und weitere Fragen aus dem Maklerrecht beantworten wir Ihnen gerne.

 

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