Recht steht jedem zu

Reiserecht

Anders als bei der Vermittlung und dem Kauf einer einzelnen Reiseleistung (wie Fahrkartenkauf oder Hotelbuchung) gilt bei der Zusammenstellung von verschiedenen Leistungen, die miteinander zu einem Preis angeboten werden (sogenannter Pauschalreise) das zugunsten des Reisenden zwingende Reiserecht.

Nachträgliche Reisepreiserhöhungen sind danach zum Beispiel nur sehr eingeschränkt möglich. Der Sicherungsschein bewahrt den Reisenden vor einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651 c BGB). Bei dennoch mangelhafter Leistung des Veranstalters hat der Reisende nach dem Reiserecht die Möglichkeit, Mangelbeseitigung zu verlangen, Aufwendungsersatz für die eigene Mangelbeseitigung, Minderung des Reisepreises, Kündigung oder sogar Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. In einem solchen Fall schließen sich Fragen der Rückbeförderung oder des Ausschlusses solcher Rechte an.

Wichtig ist zu beachten, dass diese Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie nicht spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Gerne beraten wir Sie bei Fragen auf diesem Gebiet.

 

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