Besteht eine Reise aus mehreren Flügen, die von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden, kann dennoch von einem direkten Anschlussflug ausgegangen werden, wie ein Urteil des EuGH vom 06.10.2022 (Rs. C-436/21) zeigt. In einem solchen Fall wäre eine Entschädigung für Verspätungen durchaus denkbar, erklärt ihr Anwalt aus Wiesbaden.

Verspätung beim letzten Flug

Im vorliegenden Fall reiste ein Fluggast von einem deutschen Flughafen in die USA. Die Reise bestand aus drei einzelnen Flügen, die der Fluggast zuvor in einem Reisebüro gebucht hatte. Während der erste Flug durch die Swiss International Air Lines durchgeführt wurde, war die American Airlines für die Vornahme der zwei anderen Flüge zuständig. Der elektronische Flugschein, den der Fluggast beim Reisebüro erwarb, wies lediglich die American Airlines als Dienstleistungserbringerin aus. Hinzu kam, dass dem Flugschein eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Reise entnommen werden konnte. Die durch das Reisebüro erstellte Rechnung wies ebenfalls einen Gesamtpreis, bestehend aus Hin- und Rückflug, aus.

Während die ersten beiden Flüge ordnungsgemäß ausgeführt wurden, kam es beim letzten Flug von Philadelphia nach Kansas City zu einer Verspätung, infolgedessen der Fluggast vier Stunden später als geplant am Zielflughafen ankam.

Nachdem der Fluggast seine auf die Verspätung zurückzuführenden Ansprüche an die flightright abtrat, erhob diese in Deutschland eine gegen die American Airlines gerichtete Klage auf Zahlung von 600,00 €. Der Rechtsstreit landete sodann beim Bundesgerichtshof, der dem EuGH die Sache vorlegte. Dieser sollte über die Auslegung der entsprechenden EU-Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung entscheiden.

Voraussetzungen für Entschädigung bei mehreren Flügen von unterschiedlichen Airlines ihr Anwalt aus Wiesbaden klärt auf

Nachdem sich der EuGH mit dem Begriff „direkte Anschlussflüge“ auseinandersetzte, bestätigte dieser, dass hierunter auch solche Beförderungen fallen, die von einem Flughafen eines Mitgliedstaates der EU starten und aus mehreren Flügen bestehen, selbst wenn diese von unterschiedlichen Dienstleistungserbringern durchgeführt werden

Gleichzeitig wies der EuGH jedoch darauf hin, dass eine Entschädigung nur gefordert werden könne, wenn die unterschiedlichen Flüge in einer einzigen Buchung zusammengefasst seien. Hierfür ein Gesamtpreis berechnet worden und auch ein einheitliches Flugticket vorhanden sei. Denn nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könne man von direkten Anschlussflügen ausgehen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller