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Das Berliner Testament ist besonders bei Eheleuten beliebt. Ein Grund dafür ist, dass es den länger lebenden Ehepartner wirtschaftlich absichert und vor den Ansprüchen gesetzlicher Erben schützt. Denn beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner regelmäßig gegenseitig zu Alleinerben und ggf. gemeinsame Kinder zu Schlusserben ein. Das bedeutet, dass die Kinder erst dann erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind.

Verlässt sich das Ehepaar hingegen auf die gesetzliche Erbfolge kann das finanziell unangenehme Konsequenzen für den länger lebenden Partner haben. Dann kommen auch die Kinder beim ersten Erbfall zum Zug und das kann dazu führen, dass der länger lebende Ehepartner möglicherweise aus dem Familienheim ausziehen oder es verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen. „Hier schafft das Berliner Testament zwar mehr finanzielle Sicherheit, allerdings können die Kinder dann immer noch ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um sich davor zu schützen, sollten ggf. auch sog. Pflichtteilsstrafklauseln testamentarisch verankert werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Durch die Pflichtteilsstrafklausel haben die Kinder auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur noch Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Berliner Testament hat hohe Bindungswirkung

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder ist nicht die einzige Tücke, die beim Berliner Testament beachtet werden muss. So müssen sich die Testierenden darüber in Klaren sein, dass die wechselseitigen Verfügungen in diesem Testament eine hohe Bindungswirkung entfalten und sich einseitig nur noch schwer ändern lassen. Solange beide Ehepartner noch leben, ist zwar noch ein Widerruf möglich, der notariell beglaubigt werden muss. Ist ein Partner verstorben, lassen sich die wechselseitigen Verfügungen nicht mehr einseitig aufheben. Dies sollte bei der Erstellung des Testaments bedacht werden und entsprechende Klauseln oder einseitige Verfügungen vereinbart werden.

Neuer Partner und Schenkungen

Der verwitwete Ehepartner findet möglicherweise einen neuen Lebenspartner. Da er das Berliner Testament nicht mehr einseitig ändern kann, hätte dieser Partner keine Erbansprüche. Bei einer Heirat sollte hingegen daran gedacht werden, dass die Erbansprüche der als Schlusserben eingesetzten Kinder dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Durch die Einsetzung als Schlusserben sind die Kinder davor geschützt, dass der länger lebende Ehepartner Teile der ihnen zustehenden Erbmasse verschenkt. Derartige Schenkungen können von ihnen zurückgefordert werden. Anderslautende Regelungen können testamentarisch vereinbart werden.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer nutzen

Beim Berliner Testament ist zudem zu beachten, dass Freibeträge bei der Erbschaftssteuer ggf. nicht optimal ausgenutzt werden. Wird der Ehepartner zum Alleinerben kann sein Freibetrag schnell erschöpft sein, so dass Erbschaftssteuer fällig wird. Dies kann z.B. durch ein Vermächtnis verhindert werden.

Berliner Testament im Ausland nicht bekannt

Zu bedenken ist, dass das Berliner Testament im Ausland oft nicht bekannt ist und nach der EU-Erbrechtsverordnung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Erblasser z.B. den Ruhestand auf Mallorca genossen, käme spanisches Recht zur Anwendung. Allerdings kann der Erblasser ausdrücklich festlegen, dass deutsches Erbrecht angewendet ist. Das geht aber nur, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist. Bei internationalen Ehen muss daher vorausschauend bedacht werden, dass das deutsche Erbrecht bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht anwendbar und die Verfügungen im Berliner Testament nicht wirksam sind.

Das Berliner Testament bietet unterm Strich zwar viele Vorteile, aber auch Fallstricke. Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät Sie gerne bei der Erstellung eines wirksamen Testaments.

Haben Sie Probleme im Bereich Berliner Testament oder Fragen, dann vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller