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Eine Vielzahl von Bausparkassen verlangen von ihren KundInnen in der Sparphase die Entrichtung
jährlicher Gebühren. Diese ist laut den RichterInnen des Bundesgerichtshofs nunmehr unzulässig. Der
BGH urteilte, dass etwaige Vertragsklauseln als unwirksam anzusehen sind.

Der Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzahler wandte sich gegen eine Klausel, welche in
Bausparverträgen der BHW Bausparkasse niedergeschrieben war. Diese Klausel beinhaltete, dass in
der Sparphase ein Betrag in Höhe von 12,00 € im Jahr von den Kunden dieser Verträge an die
Bausparkasse entrichtet werden muss. Diese Klausel in den Verträgen der BHW Bausparkasse ist aber
kein Einzelfall. Viele Bausparkassen schließen Verträge mit solchen Klauseln ab, erläutert
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale stehen diese
Klauseln dem Gebot von Treu und Glauben entgegen, da der Bausparer dadurch unangemessen
benachteiligt wird.

Die Entscheidung

Dieser Meinung waren auch die RichterInnen des BGH. Laut dem Bundesgerichtshof werden durch
die Gebühren die Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die KundInnen der Bausparverträge
umgelegt, erklärt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Weiterhin
erläuterten die RichterInnen, dass die Klauseln auch nicht sachlich gerechtfertigt sind. Bausparer
müssten zudem schon hinnehmen, dass ihre Spareinlagen in der Ansparphase ohnehin
vergleichsweise niedrig verzinst werden.

In der Sparphase zahlen die KundInnen zunächst einen Teil der Summe selbst ein. Danach erfolgt
eine Darlehensphase, in denen die KundInnen den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch
nehmen können.

Haben auch Sie rechtliche Probleme, dann vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein kostenloses
Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller