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Corona erwischte viele Reisende mitten im Urlaub. Statt Erholung am Strand hieß es plötzlich Langeweile im Hotelzimmer. Immerhin: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 haben Betroffene zumindest Aussicht auf Minderung des Reisepreises (Az. C-396/21). „Demnach sind die Reiseveranstalter zwar nicht für die coronabedingten Einschränkungen am Urlaubsort verantwortlich – einen Teil des Reisepreises müssen sie ggf. dennoch erstatten“, sagt ihr Anwalt Wiesbaden Reiserecht.

Die Erinnerung an die Anfänge der Corona-Pandemie sind noch frisch. Im März 2020 verbreitete sich Covid-19 mehr und mehr in Europa und führte in Deutschland und vielen anderen Ländern zu erheblichen Einschränkungen. Manche wurden davon im Urlaub erwischt, so wie ein Paar aus Deutschland, das einen zweiwöchigen Urlaub auf Gran Canaria gebucht hatte und am 13. März 2020 auf der kanarischen Insel angekommen war.

Wegen Corona: Ausgangssperre im Urlaub

Schon zwei Tage nach ihrer Ankunft war es vorbei mit Erholung am Strand und anderen Urlaubsfreuden. Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu vermeiden hatte die Regierung eine Ausgangssperre für Urlauber verhängt. Statt Strand, Pool oder Sightseeing hieß es Urlaub im Hotelzimmer, das nur noch zum Essen verlassen werden durfte. Zudem sollten sich die Urlauber ständig für eine Rückreise bereit halten. Tatsächlich mussten das Paar nach nur eine Woche Aufenthalt wieder abreisen. „Nachvollziehbar, dass dieser Aufenthalt auf Gran Canaria für das Paar kein Urlaub war und sie deshalb eine Minderung des Reisepreises um 70 Prozent vom Reiseveranstalter verlangten“, so Anwalt Wiesbaden Reiserecht.

Der Reiseveranstalter sah jedoch keine Veranlassung zumindest einen Teil des Preises zu erlassen. Er verwies auf ein „allgemeines Lebensrisiko“, für das er nicht verantwortlich sei. Der Fall landete schließlich vor dem EuGH und der entschied verbraucherfreundlich.

Anwalt Wiesbaden Reiserecht erklärt: Minderung des Reisepreises

Die Richter in Luxemburg machten deutlich, dass Reisende Anspruch auf Minderung eines Preises einer Pauschalreise haben, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht worden sind. Dies gelte, auch wenn es zu Einschränkungen der vertraglichen Leistungen aufgrund von Maßnahmen der Corona-Pandemie gekommen sei. Nach der Pauschalreiserichtlinie habe der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem es zu einer Vertragswidrigkeit gekommen ist, die der Reisende nicht zu verantworten hat.

Zwar sei der Reiseveranstalter nicht verantwortlich für die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, doch darauf komme es auch nicht an. Denn die Richtlinie sehe eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor, machte der EuGH deutlich. Von dieser Haftung sei er nur befreit, wenn der Reisende selbst für die Mängel verantwortlich ist. Das sei bei Corona-Einschränkungen aber nicht der Fall, so der EuGH.

Das Landgericht München muss nun noch abschließend klären, ob und in welchem Umfang eine Preisminderung aufgrund der Corona-Einschränkungen angemessen ist.

BGH zu Stornierung einer Kreuzfahrt

Der BGH hatte schon im vergangenen Sommer entschieden, dass eine Seniorin, die eine schon vor der Corona-Pandemie gebuchte Donau-Kreuzfahrt storniert hatte, den Reisepreis nicht zahlen muss. Auch wenn es an Bord ein umfassendes Hygienekonzept gegeben hat, sei die 80-jährige Frau wegen ihres Alters und Vorerkrankungen besonders gefährdet gewesen, zumal es im Juni 2020 noch keine Impfmöglichkeit gegeben hat, so der BGH.

„Zahlreichen Urlaubern hat Corona einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung haben Reisende aber gute Aussichten, eine Preisminderung durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Haben Sie Probleme im Bereich Reiserecht, oder Fragen, dann vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller