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Die Ware ist beschädigt oder gefällt nicht?  Dann haben Kunden verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen, z. B. Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder das Widerrufsrecht zu erklären.

Garantie und Gewährleistung werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Rein rechtlich gibt es jedoch einen großen Unterschied. Während die Garantie immer eine freiwillige Leistung ist, hat der Verbraucher einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. „Der zweijährige Gewährleistungsanspruch besteht gegenüber dem Händler unabhängig von der gewährten Garantie des Herstellers“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Gewährleistungsanspruch bei mangelhafter Ware

In der Praxis bedeutet der Gewährleistungsanspruch, dass der Händler mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist reparieren oder ersetzen muss. Tritt der Mangel nach Reparatur immer noch auf, kann der Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.

Tritt der Mangel erst nach ca. einem Jahr auf, muss der Käufer trotz der zweijährigen Gewährleistungsfrist beweisen, dass er den Mangel nicht selbstverschuldet hat. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr. Private Verkäufer haben zudem die Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen.

Widerrufsrecht des Verbrauchers

In den meisten Fällen dürfe die gekaufte Ware jedoch mangelfrei sein. Das bedeutet aber nicht, dass sie dem Kunden doch nicht gefällt oder er sie aus einem anderen Grund nicht haben möchte. Grundsätzlich kann der Kunde von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Allerdings gibt es dabei Unterschiede zu beachten.

Wird die Ware im Internet oder Versandhäusern bestellt, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Er kann den Kaufvertrag dann ohne Angaben von Gründen innerhalb der Frist widerrufen und die Ware zurückgeben. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ware beim Kunden angekommen ist und endet nach 14 Tagen.

Allerdings gilt das Widerrufsrecht nicht uneingeschränkt für alle Waren. So sind Hygieneartikel oder verderbliche Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Kunde lässt Waren auf Wunsch maßanfertigen oder sie sind bereits reduziert. Wenn die Ware versiegelt ist, wie z.B. eine DVD, kann sie nicht zurückgegeben werden, nachdem sie geöffnet wurde. Zudem kann es weitere Ausnahmen geben.

Der Kunde kann sich nicht auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn die Ware im Geschäft gekauft ist. Dann ist der Händler nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und der Verbraucher muss auf Kulanz hoffen.

Händler muss über Widerrufsrecht aufklären

Beim Widerrufsrecht können noch weitere Einschränkungen gelten und die Händler haben in ihren AGB unterschiedliche Bestimmungen zum Widerruf festgelegt. Allerdings müssen die Händler die Kunden über ihr Widerrufsrecht entsprechend belehren. „Ist die Widerrufsbelehrung nur unzureichend erfolgt, hat das zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf noch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Stellen sich die Händler bei Gewährleistungsansprüchen oder Widerruf quer, sollten sich die Verbraucher davon nicht abschrecken lassen und ihre Rechte geltend machen.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Widerrufsrecht, dann vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in der Villa Justitia in Wiesbaden.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0611/450230.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller