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Die derzeitigen Gaspreise verleiten schnell zum Reduzieren der Heizkosten und dem damit
verbundenen Abfall der Lufttemperatur. Gerade in den Wintermonaten kann es daher schnell
zu einer unangenehmen Kälte am Arbeitsplatz kommen.

Welche Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz von Ihrem Arbeitgeber eingehalten werden
müssen, erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden zu der Kälte am Arbeitsplatz

Maßgeblich für die Anforderungen sind insbesondere die Art der zu verrichtenden Tätigkeit,
die Arbeitshaltung und die konkrete Nutzung der Räumlichkeit, erklärt Ihr Rechtsanwalt für
Arbeitsrecht in Wiesbaden.

So gilt es in Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen eine Raumtemperatur von 21
°C einzuhalten.

In den eigentlichen Arbeitsräumen darf die Temperatur bei leichten Arbeiten, die
überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, 20 °C nicht unterschreiten. Hingegen ist bei
mittleren Arbeiten, deren Ausübung im Stehen oder Gehen erfolgt, eine Mindesttemperatur
von 17 °C festgelegt. Bei schweren Arbeiten müssen mindestens 12 °C herrschen.

Nur in Waschräumen, die sich durch festinstallierte Duschen oder Badewannen als solche
identifizieren lassen, darf die Lufttemperatur bei Benutzung die 24 °C-Marke nicht
unterschreiten.

Bei einer Pflichtverletzung Ihres Arbeitgebers hinsichtlich der Temperaturuntergrenze, nimmt
sich Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden gerne Ihrer Problematik an, um eine
Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen zu erwirken. Hierzu können Sie sich in einem
kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen.
Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller