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Wird eine Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten widerrufen, so bedarf es keiner näheren Begründung.

Rechtsanwalt Wiesbaden erklärt das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Oktober 2022 (Urt. V. 11.10.2022 – X ZR 42/20) entschieden, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB keiner Begründung bedarf.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainz aus dem Dezember 2019 (Az. 8 U 142/13) aufgehoben. In diesem Rechtsstreit ging es um den Widerruf einer Schenkung von Grundstückseigentum.

Der BGH ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen der Schenkung ausreichend sind. Insoweit bedarf es keiner zusätzlichen formellen Anforderungen an den Widerruf einer solchen.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Wortlaut des § 530 BGB eindeutig kein Begründungserfordernis vorsieht.

Auch besteht für eine solche Pflicht kein Bedürfnis. Zwar hat der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten schwerwiegende Folgen, doch ist es ihm auch ohne entsprechende Begründung möglich, die Voraussetzungen des Widerrufgrundes zu prüfen. Insbesondere kann er auch die Einhaltung der Widerrufsfrist nach § 532 BGB prüfen.

Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf

Die Wirksamkeit des Widerrufes ist an einige materielle Anforderungen geknüpft. In objektiver Hinsicht muss eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegen. Subjektiv muss diese Verfehlung zudem Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt.

Der Schenker selbst unterliegt der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der den Widerruf begründenden Umstände. Insofern muss er auch den Widerrufsgrund ausreichend darlegen. Hierdurch ist der Beschenkte laut BGH ausreichend geschützt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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