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Nur wenn ein offizieller Gutachter den medizinischen Nutzen bescheinigt, können alternative Behandlungsmethoden steuerlich abgesetzt werden. Das muss vor der Behandlung durch einen Amtsarzt geschehen. Denn anders als Ausgaben für eine Brille oder die Praxisgebühr werden solche Gesundheitsausgaben nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung akzeptiert. Ein normales ärztliches Attest reicht nicht unbedingt aus.
Aufgrund der besonderen Nähe von Arzt und Patient ist die Gefahr von „Gefälligkeitsbescheinigungen“ vorhanden, führen Juristen aus. Eine Frau hatte viel Geld für einen Heilpraktiker ausgegeben und dies bei ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Ein Schreiben der Heilpraktikerin und ihres Hausarztes reichten dem Finanzamt aber nicht. Beim Absetzen von Gesundheitsausgaben ist grundsätzlich zu beachten, dass nur solche Kosten steuermindernd wirken, die einen zumutbaren Eigenbetrag überschreiben.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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