Persönliche Haftung des Arbeitgebers

Auch die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen im Betrieb einer juristischen Person. Dann haften die jeweiligen Organvertreter persönlich für die unterbliebene Abführung des Arbeitnehmeranteils am Sozialbeitrag. Der Arbeitgeber haftet nach § 266 a Abs. 1 StGB...
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller