Auch die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen im Betrieb einer juristischen Person. Dann haften die jeweiligen Organvertreter persönlich für die unterbliebene Abführung des Arbeitnehmeranteils am Sozialbeitrag.

Der Arbeitgeber haftet nach § 266 a Abs. 1 StGB wegen nicht abgeführter Sozialabgaben auf strafrechtlicher und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB auf privatrechtlicher Ebene persönlich.

 

Der § 266 a Abs. 1 StGB lautet:

 

„Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich an den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, oder nicht.

 

Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt diese Vorschrift ebenso für Organe einer juristischen Person.

Mit anderen Worten: Auch Vorstände eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer einer GmbH sind als Arbeitgeber im Sinne dieses Strafgesetzes zu qualifizieren.

§ 266 a StGB stellt zudem ein Schutzgesetz im Sinne der zivilrechtlichen Norm des § 823 Abs. 2 BGB dar. Dies bedeutet wiederum, dass die jeweiligen Organvertreter einer Krankenkasse persönlich, nämlich mit ihrem Privatvermögen auf Bezahlung der von der GmbH (o.ä.) nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile an dem jeweiligen Sozialversicherungsbeitrag.

 

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller