Ein Schlaganfall hindert einen Augenarzt nicht an weiterer Operation und nimmt somit schwere Augenschäden des Patienten billigend in Kauf.

Ein Schlaganfall, der durch eine Durchblutungsstörung im Gehirn und den daraus resultierenden Sauerstoffmangel verursacht wird, führt zum Absterben von Nervenzellen. Dieses Absterben von Nervenzellen kann plötzliche neurologische Symptome wie Sprachstörungen oder Taubheitsgefühle hervorrufen. Zurückbleiben können auch längerfristige neurologische Einschränkungen.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet:

Ein Augenarzt hatte trotz einem erlittenen Schlaganfall und daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen weiter seiner Tätigkeit als Operateur bei Augenoperationen nachgegangen. Eine Information der Patienten über den Schlaganfall und den körperlichen Einschränkungen wurde unterlassen. Hierdurch wurden zwei Patienten erheblich verletzt und erlitten irreversible Schäden.

Aufgrund der Tiefensensibilitätsstörung der rechten Hand konnte der Arzt die Operationen nicht mehr nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen und zwei Patienten erblindeten.

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Wiesbaden erklärt:

Strafrechtlich wurde der behandelnde Arzt wegen fahrlässiger Köperverletzung verurteilt, da dieser aufgrund bestehender motorischer Einschränkungen die Operationen nicht hätte durchführen dürfen.

Zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB geschlossen, welcher Grundlage für etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei misslungener Durchführung sein kann.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden klärt auf, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn eine Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und mithin ein ärztlicher Kunstfehler gegeben ist.

Solch ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn aufgrund der körperlichen Einschränkung des behandelnden Arztes Operationen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden empfiehlt Ihnen:

Kommt Ihnen einer der aufgelisteten Behandlungsfehler bekannt vor oder leiden Sie unter einer der eben genannten Nebenfolgen, kann Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 630 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu stehen.

In einem solchen Fall können Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden aufsuchen und ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch wahrnehmen, in welchem wir Sie beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte begleiten.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller