Das neue Cannabis-Gesetz erlaubt zwar den Besitz von 50 Gramm Cannabis, gleichwohl bleibt der THC- Grenzwert für die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm unverändert. Dies hat der BGH nunmehr entschieden (Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2). 

Infolge des neuen Gesetzes ist der Besitz von Cannabis entkriminalisiert worden, dies gilt jedoch nur für bestimmte Mengen. Bei Überschreitung dieser droht jedoch eine Strafbarkeit. Dies gilt beispielsweise für den Besitz von mehr als drei erlaubten Cannabispflanzen, § 34 I Nr. 1c KCanG. Von einem besonders schweren Fall ist nach § 34 III S. 2 Nr. 4 KCanG auszugehen, sofern sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. Dies ist laut BGH dann der Fall, sobald das Cannabis mindestens 7,5 Gramm THC enthält. Mithin bleibt der Grenzwert trotz neuer Gesetzeslage laut BGH bestehen. 

Begründet wurde dies damit, dass ein Rauschzustand in der Regel bei 15 Gramm THC einsetzt. Auch die Legalisierung ändere mithin nichts an der bisherigen Risikobewertung. Hierdurch widerspricht der BGH auch dem Gesetzgeber, der im Rahmen der Gesetzesbegründung klarstellte, dass der Grenzwert höher liegen müsse. 

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