In einem aktuell entschiedenen Gerichtsfall hat ein Grundstückseigentümer 134 Bälle an den anliegenden Sportverein zurückgegeben. Dabei hatte er noch nicht einmal die mitgezählt, die von zumeist jugendlichen Fußballern, die über den Zaun auf das Grundstück kletterten, zurückgeholt worden waren. Der als Ballfang vorgesehene Zaun, so sollte das Gericht indes feststellen, war mit vier Metern nicht hoch genug und konnte daher leicht überschossen werden, insbesondere durch die ständige Nutzung des Platzes durch verschiedene Aktiven- und Jugendmannschaften des Vereins.

Das Gericht entschied her, dass deutlich zu viele Bälle dort landeten, wo sie nicht hingehörten. Der Nachbar müsse vielleicht ca. einen Überflug eines Balls pro Woche im Jahresdurchschnitt hinnehmen und entsprechend dulden. Hier liege aber eine Beeinträchtigung seines Grundstücks vor, die Nachbar so nicht hinnehmen muss.

Der Verein wurde dazu verpflichtet, den Ballfangzaun auf die übliche Höhe von sechs Metern zu erhöhen. Dies ist laut Gericht die geeignete Maßnahme, um den Ballüberflug in erheblichem Umfang zu vermindern. In jedem Falle muss der Verein aber sicherstellen, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als einBall pro Woche im Garten des Nachbarn landet. Sollte er hiergegen vorstoßen, drohen Ordnungsgelder in Höhe von bis 250.000 €.

 

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