In einem aktuellen Fall war der Partner zu seiner neuen Freundin ins Haus eingezogen, ohne aber dafür Miete zu zahlen. Er beteiligte sich aber an den Nebenkosten und tätigte werthaltige Investitionen für Haus und Haushalt, namentlich in der Anschaffung von Esszimmermöbeln, eines Wäschetrockners, einer Terrassen- und Gartensanierung sowie einer Garage. Nach der Trennung und seinem Auszug aus dem Haus verlangte er von seiner Ex-Freundin ca. 30.000 € als Ausgleich zurück.

 

Die betroffene Dame verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, dass die von ihrem Ex-Freund getätigten Aufwendungen Schenkungen gewesen seien. Diese Auffassung bestätigte das mit dem Prozess befasste Gericht. Auch wenn feststand, dass der Mann Aufwendungen in erheblicher Höhe auf das Haus getätigt hatte, konnte er jedoch keinerlei Rechnungen vorlegen, und somit den Beweis, dass gemeinschaftsbezogene Zuwendungen vorlagen, nicht führen. Die Frau bekam demnach Recht; die Zahlungsklage des Mannes wurde abgewiesen.

 

Der Fall zeigt, dass man auch solange man von einer Fortsetzung der Lebensgemeinschaft ausgeht, solche Dinge schriftlich und verbindlich fixieren soll. Auch wenn dies häufig als wenig vertrauensvoll, geschweige denn als romantisch, empfunden wird: Im Falle der Trennung kann dies viel Streit und Ärger ersparen.

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