Wer geblitzt wurde, ein Rotlicht überfahren haben soll oder einen Handyverstoß am Steuer vorgeworfen bekommt, achtet häufig zuerst auf eine Frage: Ist der Bußgeldbescheid noch rechtzeitig gekommen? Gerade im Verkehrsrecht kann die Verjährung darüber entscheiden, ob ein Verfahren überhaupt noch fortgeführt werden darf. Ab dem 01.07.2026 ändert sich hier ein zentraler Punkt: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung künftig sechs Monate. Das ergibt sich aus dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, das die bisherige Sonderregelung in § 26 Abs. 3 StVG ändert.

Für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Die bekannte Drei-Monats-Frist verliert in vielen klassischen Bußgeldfällen ihre bisherige Bedeutung. Bislang galt nach § 26 Abs. 3 StVG für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war; danach betrug die Frist sechs Monate. Diese noch geltende Fassung ist etwa in der amtlichen Gesetzesfassung dokumentiert.

Was bedeutet Verfolgungsverjährung überhaupt?

Verfolgungsverjährung bedeutet: Der Staat darf eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgen. § 31 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) formuliert den Grundsatz klar: Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Für Betroffene ist das ein wichtiges rechtsstaatliches Schutzinstrument. Niemand soll zeitlich unbegrenzt damit rechnen müssen, wegen eines Verkehrsverstoßes noch belangt zu werden.

Wichtig ist aber: Verjährung bedeutet nicht automatisch, dass jeder verspätet wirkende Bescheid unwirksam ist. Entscheidend ist, wann die Tat begangen wurde, welche Verjährungsfrist gilt und ob die Verjährung zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Gerade hier passieren in der Praxis viele Fehler – sowohl auf Behördenseite als auch bei Betroffenen, die einen Bußgeldbescheid vorschnell akzeptieren.

Sechs Monate statt drei Monate: Wen betrifft die Neuregelung?

Die Änderung betrifft vor allem massenhaft vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG. Dazu zählen typischerweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, Handyverstöße oder Parkverstöße, soweit sie als Ordnungswidrigkeiten nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verfolgt werden. Nach der Neufassung soll die Frist der Verfolgungsverjährung bei diesen Verstößen sechs Monate betragen.

Nicht jeder verkehrsrechtliche Vorwurf fällt jedoch automatisch unter dieselbe Frist. Bei Alkoholverstößen oder Drogenverstößen im Straßenverkehr, insbesondere bei Vorwürfen nach § 24a StVG, können andere Fristen gelten. Auch bei Straftaten im Straßenverkehr, etwa bei Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, geht es nicht mehr um einen normalen Bußgeldbescheid, sondern um ein Strafverfahren. Betroffene sollten daher genau prüfen lassen, welcher Vorwurf im konkreten Bescheid tatsächlich erhoben wird.

Warum wird die Frist verlängert?

Der praktische Hintergrund liegt auf der Hand: Bußgeldstellen bearbeiten eine sehr große Zahl an Verkehrsordnungswidrigkeiten. Verzögerungen entstehen etwa durch Halterermittlungen, Fahreridentifizierung, Akteneinsicht, technische Prüfungen oder überlastete Behörden. Mit der Verlängerung auf sechs Monate erhalten die Behörden deutlich mehr Zeit, Bußgeldverfahren zu betreiben. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das allerdings keine gute Nachricht. Die Hoffnung, dass ein Verkehrsverstoß nach drei Monaten „vom Tisch“ ist, wird ab dem 01.07.2026 in vielen Fällen nicht mehr tragen.

Gleichzeitig darf die längere Frist nicht missverstanden werden: Auch künftig muss die Behörde formell sauber arbeiten. Ein Bußgeldbescheid muss den Tatvorwurf hinreichend erkennen lassen, ordnungsgemäß zugestellt werden und die gesetzlichen Fristen einhalten. Fehler bei Messung, Fahreridentifizierung, Anhörung, Zustellung oder Aktenführung bleiben weiterhin angreifbar.

Unterbrechung der Verjährung: Die häufig übersehene Falle

Schon nach bisherigem Recht war die Verjährungsberechnung selten so einfach, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Denn die Verjährung kann unterbrochen werden. § 33 OWiG enthält hierzu einen Katalog verschiedener Unterbrechungshandlungen. Dazu gehören unter anderem bestimmte behördliche Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, etwa die Anordnung der Anhörung der betroffenen Person oder der Erlass eines Bußgeldbescheids. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich neu zu laufen.

Für Betroffene bedeutet das: Nicht nur das Datum des Bußgeldbescheids ist wichtig. Entscheidend kann auch sein, wann ein Anhörungsbogen angeordnet wurde, wann der Bescheid erlassen wurde und ob die jeweilige Maßnahme wirksam war. Gerade bei Firmenfahrzeugen, Mietwagen, wechselnden Fahrern oder verspäteter Postzustellung lohnt sich ein genauer Blick in die Bußgeldakte.

Was gilt für Verstöße vor dem 01.07.2026?

Besonders wichtig ist die Übergangsfrage. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Tat. Verkehrsverstöße, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurden, müssen von Fällen unterschieden werden, die ab dem 01.07.2026 stattfinden. Eine pauschale Aussage nach dem Motto „ab Juli gilt immer sechs Monate“ greift zu kurz. Ob die neue oder alte Frist anzuwenden ist, hängt von der konkreten gesetzlichen Übergangsregelung und dem jeweiligen Verfahrensstand ab. Hier sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden, ob sich Betroffene noch auf die bisherige kürzere Frist berufen können.

Einspruchsfrist bleibt kurz: Zwei Wochen nach Zustellung

Auch wenn die Behörde künftig länger Zeit hat, bleibt für Betroffene nach Zustellung des Bußgeldbescheids nur wenig Zeit. Nach § 67 Abs. 1 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird – mit Geldbuße, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot.

Gerade deshalb sollte ein Bußgeldbescheid nicht liegen bleiben. Das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag ist häufig entscheidend. Wer unsicher ist, sollte den Bescheid, den Umschlag und etwaige Anhörungsbögen aufbewahren und zeitnah prüfen lassen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bleiben?

Die längere Verjährungsfrist schwächt eine häufige Verteidigungslinie, nimmt Betroffenen aber keineswegs alle Rechte. Weiterhin können Messfehler, Bedienfehler, unklare Fahrerfotos, fehlerhafte Beschilderung, Verfahrensfehler oder unzureichende Begründungen eine Rolle spielen. Auch bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot lohnt sich eine Prüfung. Für viele Betroffene geht es nicht nur um die Geldbuße, sondern um berufliche Mobilität, Versicherungsthemen oder den Erhalt der Fahrerlaubnis.

Die Kanzlei Cäsar-Preller berät Betroffene im Verkehrsrecht und prüft, ob ein Bußgeldbescheid angreifbar ist. Gerade nach der Neuregelung ab dem 01.07.2026 wird die saubere Berechnung der Verjährung noch wichtiger. Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich prüfen, bevor Sie zahlen oder ein Fahrverbot akzeptieren.