Anwältin aus Wiesbaden: Geld zurück bei Ärztepfusch

Damit der Honoraranspruch des Arztes entfällt, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden, erklärt Daniela Fisch, Rechtsanwältin der Kanzlei Caesar – Preller aus Wiesbaden. Teilweise vertreten Gerichte, dass der Honoraranspruch des Arztes nur bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arztes entfällt. Andere Gerichte differenzieren, ob ein Behandlungsfehler und eine besonders grobe Pflichtverletzung vorliegt oder ob es sich um einen Aufklärungsfehler handelt. In letzterem Fall ist Voraussetzung für das Entfallen des Honoraranspruches, dass die ärztliche Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist, sagt die Anwältin aus Wiesbaden.

Besonders grobe Pflichtverletzung

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, ist für das Vorliegen einer besonders groben Pflichtverletzung des Arztes auf den Einzelfall abzustellen. Bei vorsätzlichen, strafbaren Pflichtverletzungen kann jedoch in der Regel von einem solchen Fall ausgegangen werden.

Völlige Unbrauchbarkeit der Leistung

Auch bei der Frage der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung ist auf den Einzelfall abzustellen. Die Anwältin aus Wiesbaden weist darauf hin, dass dies bei rein kosmetischen Operationen bereits der Fall ist, wenn der erstrebte Erfolg nicht oder sogar eine Verschlechterung eingetreten ist.

Teilweise unbrauchbare Leistung

Ist die Behandlung des Arztes allerdings nur teilweise völlig unbrauchbar, entfällt auch der Honoraranspruch des Arztes nur teilweise, das heißt der Patient muss die Leistung in der Regel teilweise vergüten.