Das Landessozialgericht Thüringen hatte in einem neulich entschiedenen Fall die Frage zu Beurteilen inwieweit der Besuch eines Volksfestes im Anschluss an eine betriebliche organisierte Fortbildung von der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.

Was war passiert?

Teilnehmer einer Fortbildung, die der Arbeitgeber für sie organisiert hatte und auch alle Kosten übernommen hatte, waren im Anschluss an den fachlichen Teil der Fortbildung vom Arbeitgeber eingeladen worden, die Cannstatter Wasen in Stuttgart zu besuchen. Auch hierfür hatte der Arbeitgeber alle Kosten übernommen und den Besuch obligatorisch in das Fortbildungsprogramm am späten Nachmittag eingepflegt. Auf dem Rückweg von der Wasen stürzte einer der Teilnehmer und brach sich beide Füße.

Der Geschädigte machte daraufhin einen Arbeitsunfall geltend und wollte die Berufsgenossenschaft auf dem Klageweg dazu bringen diesen anzuerkennen.

Christof Bernhardt, Anwalt für Versicherungsrecht Wiesbaden: Ausschlaggebend sind die Versicherungsbedingungen

„Das LSG Thüringen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass hier kein Arbeitsunfall vorliege. Das LSG stellte im Urteil fest, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei allen Tätigkeiten unfallversichert sei, die er im Rahmen seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vornimmt. Ein derartiger betriebsbezogener Zweck könne auch für sonstige Tätigkeiten angenommen werden und bestehe nicht nur für die Hauptleistungspflichten, also nicht nur für die Arbeit an sich. Demgemäß fiele eine Fortbildung und die damit zusammenhängende Dienstreise grundsätzlich auch darunter.“, berichtet Christof Bernhardt Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht aus Wiesbaden vom Urteil des LSG.

Dienstreise – kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“

Das Sozialgericht führte hierbei weiter aus, dass bei einer Dienstreise kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ bestehe. Insofern sei laut LSG „zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Tätigkeiten, die der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind“ zu unterscheiden.

Stehe der eigenwirtschaftliche Aspekt von Freizeit und Unterhaltung im Vordergrund und ist dieser damit höher einzuschätzen als der betriebliche Aspekt, greife die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Hierfür konnte auch der Einwand des Klägers nicht streiten, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Besuch der Cannstatter Wasen übernommen und in der Einladung zur Fortbildung auf den Besuch hingewiesen hat. Teambuilding kann dementsprechend kein tauglicher Beweggrund sein um eine überwiegend betriebliche Veranlassung und damit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen.

„Anders läge der Fall, wenn der Unfall bei einer gemeinschaftlichen Betriebsfeier, beispielsweise einer Betriebsweihnachtsfeier, passiert wäre. Hier wäre ein Versicherungsschutz vorhanden gewesen.“, so der Fachanwalt für Sozialrecht Christof Bernhardt aus Wiesbaden zum Urteil des LSG.