Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet über ein viel beachtetes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13), in welchem ein Nutzer eines ausländischen Glücksspielportals im Internet zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Gleichzeitig zog das Gericht auch noch den Gewinn des Glücksspielers ein.
Der Verurteilte nutzte im vorliegenden Fall im Jahre 2011 ein Online-Portal eines in Gibraltar beheimateten Glücksspielanbieters und spielte mehrere „Black Jack“-Spiele, bei welchen er einen Einsatz von mehr als 120.000 € investierte und etwa 190.000 € gewann. Im Anschluss wurde der Mann wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel angeklagt und schließlich vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 € verurteilt und sein Gewinn in Höhe von 63.490 € eingezogen, so Cäsar-Preller. Der Verurteilte argumentierte im Prozess, er habe nicht gewusst, dass die Nutzung des Online-Glücksspiel-Portals in Deutschland verboten sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass das deutsche Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar sei, weil einige Gerichte hinsichtlich solcher Fragen bereits entsprechende Urteile gefällt hätten. Somit seien Strafvorschriften in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Das Münchner Gericht verwarf jene vorgebrachten Argumente aber und verwies darauf, dass „Black Jack“ klar als Glücksspiel zu werten sei und betonte, dass der Anbieter des genutzten Online-Portals sogar selbst in seinen AGB auf eine eventuelle Strafbarkeit der Nutzung seines Angebotes in manchen Ländern und auf eine Prüfungspflicht des Nutzers auf eine mögliche Illegalität hinwies. Ferner sei eine mögliche Strafbarkeit von Glücksspielen bereits mit einer einfachen Google-Suche festzustellen. Das AG München verwies in seinem Urteil auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 (Az.: I ZR 43/10), in welchem die Verbotsregeln hinsichtlich Glücksspiels mit Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, fasst Cäsar-Preller zusammen.
Das Münchner Urteil ist laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller recht problematisch zu sehen, weil es einige Fragen unbeantwortet lässt. So sei höchst fraglich, ob ein einfacher Hinweis in vom Betreiber einer Glücksspielseite gestellten AGB ausreicht, um dem Nutzer eines ausländischen Glücksspielportals klar zu machen, dass seine Teilnahme am Glücksspiel möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Ferner ist zweifelhaft, ob ein Anbieter mittels eines solchen Hinweises in seinen AGB die strafrechtliche Verantwortung komplett auf den Nutzer abwälzen kann. Hier steht im Raum, dass ein Anbieter auch über die IP-Adresse eines Nutzers seine Herkunft ermitteln könnte, um Nutzern in Deutschland einen expliziten Hinweis anzuzeigen bzw. ihnen den Zugang zum Angebot ganz zu verwehren.
RechtsanwaltCäsar-Preller rät allen an Glücksspiel interessierten Nutzern wegen der noch unklaren Rechtslage, vor Nutzung eines Glücksspiel-Angebotes genau zu prüfen, ob es in Deutschland überhaupt zulässig ist.
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