Seit einigen Jahren besteht die Pflicht der Vermieter zur Installation von Rauchmeldern. Neben einer Anschaffung über den Kauf gibt es auch die Möglichkeit zur Anmietung dieser Geräte.
Dass die Kosten für einen Kauf als Neben- und Betriebskosten nicht geltend gemacht werden können, stand schon länger fest. Nun hat der BGH (Entsch. v. 11.05.22, Az.: VIII ZR 379/20) auch eine Regelung zur Anmietung neu definiert, wie Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, berichtet: Die Anschaffungskosten für Rauchmelder über eine Nebenkostenabrechnung abzusetzen, ist unzulässig. Dazu zählen auch die Mietkosten. Im vorliegenden Fall bekam eine Mieterin aus Nordrhein-Westfalen eine Nebenkostenabrechnung mit der Aufschrift „Miete & Wartung Rauchmelder“. Ob sie die Mietkosten für diese Geräte überhaupt zahlen muss, wurde zunächst einmal beim Landgericht Köln verhandelt und dann dem BGH weitergeleitet. Dieser begründet sein Urteil wie folgt:
„Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.“
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Für Fragen des Mietrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, zur Verfügung.
Neueste Kommentare