Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Nachbarschaftsstreit Grillen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt.

Ein Abweichen dieser Regelung ist lediglich viermal im Jahr gestattet.

Auch das Fernsehen im Freien wurde durch den Richter für unzulässig erklärt.

Der Hintergrund war folgender: Ein Hauseigentümer hatte seine Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese über fünf Monate hinweg fast jeden Abend bis spät in die Nacht grillten und vor der Garage ferngesehen hatten.

Der Nachbar machte geltend, dass alle seine Fenster auf das Grundstück den Beklagten hinausgehen. Er könne aus diesem Grund nicht richtig lüften und sei der permanenten Geruchsbelästigung ausgesetzt. Aber auch bei geschlossenen Fenstern konnte der laute Fernseher noch gehört werden.

Vorherige Instanz

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zunächst ab. Es war der Auffassung, der örtliche Lärmpegel sei nicht überschritten worden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg

Das erstinstanzliche Urteil wurde verworfen. Aufgrund der beengten baulichen Verhältnisse untersagten die Richter den Beklagten das Grillen sowie das Fernsehen vor der Garage zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr. Zu besonderen Anlässen ließ das Gericht aber ausdrücklich Ausnahmen zu. Viermal im Jahr müssen die Anwohner daher auch Grillen bis 24 Uhr hinnehmen.

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