Ein Vermieter bleibt auch bei Vermietung einer Wohnung Eigentümer jener Wohnung. „Unter bestimmten Umständen hat er ein Zutrittsrecht zu einer vermieteten Wohnung. Gestattet ihm sein Mieter einen Zutritt nicht, kann er möglicherweise fristlos kündigen.“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller. Hierzu urteilte man beim BGH auch in einem Fall (Az.: VIII ZR 281/13).

In jenem Fall war ein vermietetes Haus von Hausschwamm befallen, wobei ein Einsturz des Daches zu erwarten war. Um eine Renovierung zu ermöglichen, zog eine Mieterin zunächst in ein Hotel. Nach ihrer Rückkehr wollte sie aber weitere Maßnahmen zur Renovierung nicht mehr zulassen. Sie verweigerte ihrem Vermieter jeglichen Zutritt zu ihrer Wohnung, er musste erst eine einstweilige Verfügung erwirken, um vermietete Wohnung betreten zu können. Die Mieterin verweigerte aber nach wie vor einen Zutritt zum Kellerraum. „Hieraufhin kündigte der Vermieter seiner Mieterin fristlos und reichte eine Räumungsklage ein. Er bekam vom BGH nun recht.“, berichtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Laut Richtern habe ein Vermieter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an möglichst kurzfristigen Renovierungsmaßnahmen. Er habe somit mittels Zutritt zu Wohnung sowie Kellerraum Art und Umfang von Beschädigungen feststellen können müssen, um nötige Renovierungsarbeiten bestimmen zu können.

„Um solchen Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Mieter und Vermieter rücksichtsvoll miteinander umgehen. Nach vorheriger Terminabstimmung sollte man einen Zutritt zur Wohnung problemlos ermöglichen können.“, meint Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.