In der Regel können sie nur krankheitsbedingt gekündigt werden. Dies funktioniert aber nur dann, wenn die Gesundheitsprognose – nach allen möglichen Wiedereingliederungsmaßnahmen- schlecht ist. Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter eine Straftat begeht. Dann kann man sofort durchgreifen.
Ein Fall:
Ein Arbeitgeber wurde um 100.000,00 € von seinem spielsüchtigen Mitarbeiter betrogen. Daher bekam er vom Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Der Mitarbeiter wehrte sich dagegen mit der Begründung, er sei spielsüchtig und könne dies nicht steuern. Zudem sei dies dem Arbeitgeber bekannt gewesen. Außerdem gebe es bei seinem Chef eine Dienstvereinbarung „Sucht“, die ein abgestuftes Verfahren bis zur Kündigung exakt vorschreibe.
Die Richter des Arbeitsgerichts Düsseldorf schmetterten die Klage ab und hielten dagegen:
• eine außergerichtliche fristlose Kündigung unterscheidet nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Gründen. Somit könne auch wegen eines schweren arbeitsrechtlichen Vergehens eine Kündigung ausgesprochen werden.
• „Sucht“ als Dienstvereinbarung bezieht sich lediglich auf Pflichtverletzung, wie Verspätung.
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