Bücher werden immer weniger genutzt,seit die E-Books den Markt erobert haben. Viele Nutzer genießen es sich digitale Bücher auf ihr Gerät zu laden und trotz wenig Gepäck, viele Exemplare digital mitnehmen zu können. Kaufen müssen die Kunden die Bücher oder Hörbuch-Downloads bei Online-Anbietern. Preislich unterscheiden sie sich die virtuellen Bücher dabei in der Regel nicht von einem gebundenen Buch. Allerdings ist es Lesern nicht immer gestattet die Exemplare weiterzuverkaufen, erläutert der Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall für den verklagten Online-Händler. Dieser betreibt eine Internetseite zum Verkauf von E-Books. In seinen Geschäftsbedingungen hat der Händler festgelegt, dass Kunden kein eigenes Exemplar des Buches erhalte, sondern lediglich das Recht zur Nutzung der Datei erwerbe. Daher sei der Weiterverkauf des Exemplars untersagt. Daraufhin wurde er von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagt. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück und verurteilte den Beklagten nicht, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Daher ist es sinnvoll die Geschäftsbedingungen von Online-Händlern, die E-Book- und Hörbuch-Downloads anbieten, zu lesen um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob man lediglich ein Nutzungsrecht an der Datei oder diese an sich erwirbt, erläutert Cäsar-Preller.