Immer und überall erreichbar zu sein ist heutzutage für viele Leute eine Selbstverständlichkeit. Das ist grundsätzlich kein Problem, da fast jeder Mensch ein Handy besitzt. Egal ob schriftlich oder telefonisch, es werden viele Mittel angeboten um per Smartphone zu kommunizieren. Allerdings ist die Erreichbarkeit während des Autofahrens eingeschränkt. Der Gesetzgeber verbietet den Umgang mit dem Telefon während der Fahrt. Wer diese Regelung missachtet, dem drohen ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Telefonieren im Fahrzeug ist ausschließlich erlaubt wenn das Auto steht und der Motor aus ist. Dies bestätigt nunmehr auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm. 
Ein Autofahrer hatte mit seinem Wagen an einer Ampel gewartet. Sein Auto, das über eine Start-Stopp-Automatik verfügte, schaltete bei Stillstand des Fahrzeugs den Motor automatisch ab. Diese Zeit nutzte der Fahrer um mit seinem Handy zu telefonieren. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen der Nutzung seines Telefons am Steuer, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
 
Der Betroffene klagte daraufhin vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen den Beschluss des Amtsgerichts. Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger wurde von dem verhängten vorsätzlichen Verkehrsverstoß freigesprochen. Der Richter begründete dieEntscheidung damit, dass gesetzlich nicht zwischen einem manuell und einem automatisch ausgeschalteten Motor unterschieden werde. Weiterhin spiele es keine Rolle welcher Umstand dazu führe, dass der Motor ausgeschaltet werde. Aus diesem Grund erklärte das Oberlandesgericht Hamm, dass es kein rechtlicher Verstoß sei sein Handy zu bedienen, wenn das Auto stehe und sich der Motor automatisch ausschalte, erläutert Cäsar-Preller die Gerichtsentscheidung.
Das Verbot der Mobiltelefonnutzung am Steuer soll bezwecken, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Fahraufgaben, wie Lenken und Schalten zur Verfügung habe. Diese Fahraufgaben fallen nicht an, sobald das Auto steht und der Motor nicht läuft. Der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm beinhaltet also, dass es unwichtig ist ob der Motor automatisch oder manuell zum Stillstand kommt. Steht das Auto, ist der Motor ausgeschaltet und fallen keine Fahraufgaben an dann erlaubt der Gesetzgeber das Telefonieren am Steuer. 
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass sobald der fließende Verkehr weiterläuft und das Fahrzeug gestartet wird das Telefon weggelegt werden muss, sodass die Aufmerksamkeit auf dem Verkehrsgeschehen liegt, betont Cäsar-Preller.