Jahrelang wurde diskutiert. Nun ist es da. Ab dem 01.01.2015 gilt das neue Mindestlohngesetz (MiLoG). Dessen genauer Regelungsinhalt ist den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern trotz diverser Presseberichte, Talkshows etc. jedoch weitestgehend unbekannt.
Die bekannteste, weil für beide Parteien des Arbeitsvertrags regelmäßig interessanteste, Regelung beziffert die Höhe des Mindestlohns zunächst auf 8,50 € brutto je Zeitstunde.
Weniger bekannt dürfte hingegen sein, für welche Personengruppen kein Anspruch auf Mindestlohn besteht. So haben beispielsweise Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen keinen entsprechenden Anspruch. Gleiches gilt etwa für Arbeitnehmer, die zuvor längere Zeit arbeitslos waren.
Ebenfalls von Interesse dürfte die Frage sein, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Wie verhält es sich beispielsweise mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit? Kann der Arbeitgeber Überstundenzuschläge in den Mindestlohn einrechnen? Was gilt für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
Insbesondere für Arbeitgeber dürfte sich zudem die Frage stellen, wie bei Geltung des MiLoG mit sog. „Minijobs“ zu verfahren seien wird.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Mindestlohngesetzes und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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