Das Amtsgericht München entschied, dass ein freilaufender Hund nicht das Recht eines Wohnungseigentümers beeinträchtigt, sein Eigentum ungestört zu nutzen. 
Der Fall:
Ein Mieteigentümer und Bewohner einer Wohnungseigentümergemeinschaft ärgerte sich über einen nicht angeleinten Hund in der Wohnanlage. Der Besitzer des Tieres ist Mieter in der Wohnanlage. Die Haltung des Tieres wurde durch die Eigentümergemeinschaft und den Vermieter mit einer Genehmigung erlaubt. 
Jedoch störte sich der Miteigentümer daran, dass der Hund nach seinen Angaben ungestüm sei, da das Tier schon mal versucht hätte, seine Ehefrau zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Daraufhin hätten er und seine Frau einen anderen Weg gehen müssen oder warten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. 
Der Mann klagte und wollte erreichen, dass das Gericht den Besitzern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung befindet. Der Halter und Mieter der Wohnanlage bekam jedoch vor Gericht Recht. Denn die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor.
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