Lebt eine Person aus gesundheitlichen Gründen in einen Seniorenwohnstift, dürfen alle Kosten als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass nur Beiträge, die aus dem Rahmen fallen, das Finanzamt nicht anerkennen muss. Die betroffene gehbehinderte und pflegebedürftige Klägerin bewohnt in dem Seniorenheim ein 74qm großes Apartment. Erst lebte sie dort gemeinsam mit ihrem Mann und seit dessen Tod allein. Das Heim berechnet für ihre Verpflegung, die Unterbringung und altengerechte Grundbetreuung eine Kostenpauschale.
Die Gesamtkosten lagen im Jahre 2004 bei rund 41.300 € und im Jahr darauf bei 49.200 €. Vom Finanzamt wurden jedoch nur etwa 13.700 € bzw. 17.600 € berücksichtigt.
Alle Posten wurden aber vom Bundesfinanzhof anerkannt.
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