Wer Hartz 4 beantragt darf über keine größeren Ersparnisse verfügen. Jedoch müssen die Ersparnisse für den Antragssteller auch verfügbar und liquidierbar sein. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
In einem nunmehr entschiedenen Verfahren beantragte eine alleinerziehende Mutter für sich und ihre Tochter Hartz 4.
Für die Mutter wurde dem Antrag stattgegeben, der Tochter verweigerte das zuständige Amt die Sozialleistungen.
Die Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die Großeltern ein Sparbuch für die Enkelin führten und dieses ein Guthaben von ca. 9.700 € aufwies und damit den Freibetrag um etwa 4.000 € überstieg, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Das Sparbuch wurde jedoch durch die Großeltern des Kindes verwaltet, welche sich weigerten die Anlagen zu kündigen und das Geld freizugeben.
Da das Kind somit keinen Zugriff auf das Vermögen hatte, konnte dieses dem Kind auch nicht sozialrechtlich zugerechnet werden, entschied nunmehr das Sozialgericht.
Damit ist auch die Tochter auf Hartz 4 angewiesen, sodass neben der Mutter auch die Tochter die Sozialleistungen erhalten muss, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil.
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