Wer kennt es nicht die angeordneten ,,Schönheitsklauseln“ in Mietverträgen, man solle als Mieter zum Beispiel nach 2 Jahren das Bad renovieren oder nach 5 Jahren am besten die ganzen Wohnräume renovieren.
Festgelegte Fristenpläne in Mietverträgen, nach denen man alle drei Jahre das Bad und die Küche renovieren muss, sind unzulässig, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Diese Fristen seien starr festgelegt und lassen keinen Spielraum für Alternativen.
Jedoch sind nicht alle Fristenpläne zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. So sind Formulierungen, wie ,,im Allgemeinen“ oder ,,in der Regel“ gestattet, da diese dem Mieter einen ungefähren Zeitpunkt für Renovierungsmaßnahmen vorgeben. Hierbei liegen keine starren Fristenpläne vor, sondern es handelt sich um offene Formulierungen, betont der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Zieht der Mieter jedoch vor dem Zeitpunkt einer Renovierungsmaßnahme aus, kommt es besonders oft zu Streitigkeiten. Der Vermieter will in den meisten Fällen, dass der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand zurückgibt. Grundsätzlich muss man in diesen Fällen nicht für Schönheitsreparaturen aufkommen, wobei es auch hierbei zu Ausnahmesituationen kommen kann, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Gibt der Mieter eine Wohnung zurück, die in stark deckenden Farben, wie rot, gelb etc., gestrichen wurde, kann er dazu verpflichtet sein, die Wohnung in dezenten Farben zu streichen. Unter dezenten Farben versteht sich nicht zwingend, dass die Wohnung in weiß gestrichen werden muss, sondern helle Farben sind ausreichend.
Die zweite Ausnahme besteht bei festgelegten Quotenabgeltungsklauseln im Mietvertrag. Diese Quotenklauseln verpflichten den Mieter sich an anteiligen Renovierungskosten zu beteiligen, wenn er bislang keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Ebenfalls ist hierbei zu beachten, dass starre Fristen, die einen Anteil an den Renovierungskosten von 20% nach einem Jahr oder 40% nach zwei Jahren vom Mieter fordern unzulässig sind.
Als letzten Hinweis fügt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller hinzu, dass der Vermieter seine versehentlich, durchgeführten Schönheitsreparaturen, zu denen er nicht verpflichtet war, gegen den Mieter trotzdem geltend machen kann.
Da es in dem Gebiet rund um die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung oft zu Streitigkeiten kommt, ist die richtige rechtliche Beratung empfehlenswert.
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