Das Amtsgericht München entschied, dass einem Mieter, der wiederholt gegen die Pflicht verstößt seinen Hund anzuleinen und der noch dazu einen Mitmieter nach einer Attacke durch seinen Hund als Rechtsradikalen beleidigt, fristlos gekündigt werden darf. 
Der Fall:
Eine Mieterin lebte seit mehr als zehn Jahre in einer Wohnung in München zusammen mit ihrem Hund. Der Vermieter genehmigte die Hundehaltung zuvor mit der Auflage, dass diese nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führen dürfe. Somit wurde zwischen der Mieterin und dem Vermieter eine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Hund auf dem Wohngelände an einer Hundeleine von maximal zwei Metern Länge geführt werden dürfe. 
Jedoch hielt sich die Mieterin mehrfach nicht daran und ließ ihren Hund frei laufen. Daraufhin wurde sie vom Vermieter auch abgemahnt. 
Im Jahr 2013 kam es dann zum Eklat. Ein Mitmieter begegnete dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war, in der Wohnanlage. 
Der Hund griff den Mitmieter an. Die Besitzerin, die einen großen Stock in der Hand hielt, lief dem Hund hinterher. Ein Zeuge schrie den Hund an, so dass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter mit seinem Smartphone den Hund fotografieren wollte, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Mannes und verfehlte ihn nur knapp. Zudem beleidigte die Mieterin den Mitmieter als Rechtsradikalen. 
Das Mietverhältnis der Mieterin wurde außerordentlich und fristlos gekündigt. Die Mieterin aber akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Der Vermieter erhob Räumungsklage. Mit Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts, muss die Mieterin mitsamt dem Hund die Wohnung räumen. 
Das Verhalten der Frau stellt demnach in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrages dar. Die Tatsache, dass der Hund mehrfach nicht angeleint war, ist  noch die geringfügigste Vertragsverletzung. Eine schwerwiegendere Vertragsverletzung ist die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen, sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. 
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