Wer sich nach einem Streit mit seinem Arbeitgeber krank meldet, darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Auch wenn sich der Arbeitnehmer nach einem Streit mit dem Arbeitgeber oder nach einer unerwünschten Anordnung krank meldet, darf der Arbeitgeber die Einreichung des Attestes nicht mit der fristlosen Kündigung beantworten.
Die Vermutung, dass die Erkrankung nur vorgeschoben ist, reicht insoweit nicht aus, wie das Arbeitsgericht Berlin nunmehr entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Arzt mit einer seiner Arzthelferinnen ein längeres Personalgespräch. In diesem bat er diese ihm an den Notdiensten an den Weihnachtstagen zu helfen.
Daraufhin meldete sich die Arzthelferin, unter Vorlage eines Attestes, für 20 Tage krank, worauf der Arzt seiner Angestellten fristlos kündigte und die anteilsmäßige Rückzahlung des Gehaltes verlangte, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Der Arzt stützte die ausgesprochene Kündigung darauf, dass noch am Tag zuvor keine Rede von einer Erkrankung war und er daher davon ausging, dass diese nur vorgeschoben sei.
Gegen die Kündigung wehrte sich die Arzthelferin mit einer Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht folgte der Klägerin und hob die Kündigung auf. Dieses würde im vorliegenden Fall gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. Dieses verbietet eine Kündigung, soweit der Arbeitnehmer lediglich seine Rechte wahrnimmt.
Weiter betonte das Gericht, dass eine Krankmeldung nicht nur das Recht eines Arbeitnehmers sei, sondern sogar eine Pflicht darstelle, erläutert Cäsar-Preller die Urteilsgründe.
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