Seit der Einführung der Pfandpflicht 2003 werden fleißig Pfandflaschen gesammelt, um diese später im Supermarkt gegen die Leergutbons einzutauschen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Jedoch wie lange kann man diese Leergutbons einlösen?
Diese Fragen beantwortet der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Entgegen der Annahme vieler großer Supermarkt-Konzerne, kann man Leergut-Bons bis zu drei Jahren nach Erhalt einlösen, denn für Leergutbons gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach § 195 BGB. Demnach sind Leergutbons drei Jahre lang gültig, ab dem Ende des Kalenderjahres in welchem sie ausgedruckt wurden.
Beispielsweise bei einem heute ausgedruckten Leergutbon beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.14 und endet am 31.12.17, verdeutlicht Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Häufig findet man Aufdrucke auf den Leergutbons, dass diese nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sind, doch solche Aufdrucke sind rechtswidrig. Auch zeigen viele Kassen nach Ablauf von 30 Tagen einen Systemfehler an und die Supermärkte nehmen die Leergutbons nicht zurück. 
Lassen Sie sich von solchen Bemerkungen nicht verwirren, denn Sie haben ein Recht darauf Leergutbons noch drei Jahre nach Erhalt einzulösen, erläutert Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.