Wenn der Briefzusteller eine förmlich zuzustellende Gerichtsladung nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen zustellt, dies jedoch fehlerhaft auf der Zustellungsurkunde vermerkt, haftet die Post für dadurch entstehende Schäden. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Diese Rechtsansicht bestätigte nunmehr auch das OLG Hamm.
In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Unternehmen, da es einen Gerichtstermin verpasste, obwohl der Postzusteller auf der Zustellungsurkunde vermerkte, die Ladung in den Briefkasten geworfen zu haben. Dass diese Angabe fehlerhaft war, konnte das Unternehmen dadurch beweisen, dass es über gar keinen Briefkasten verfügte.
Das Gericht entschied, dass der Zusteller seine Amtspflicht verletzt hatte. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und zwecks Beweisbarkeit die Zustellungsurkunde auch richtig auszufüllen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung.
Die vorherige Instanz sah dies noch anders und sah daher keinen Schadensersatzanspruch gegen die Post als gegeben an.
Im vorliegenden Verfahren musste die Post daher den entstandenen Schaden und die Gerichtsgebühren tragen.
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