Das Arbeitszeugnis ist im heutigen Arbeitsleben von großer Bedeutung, daher ist es wichtig sich auch mit guten Zeugnissen von anderen Bewerbern abzugrenzen.
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Jedoch kann seitens des Arbeitnehmers auch schon zwischenzeitlich ein begründetes Interesse an einer Zeugniserteilung bestehen.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Zeugnis. Diesesbeinhaltet Angaben zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Mit Führung wird im Wesentlichen das Sozialverhalten des Mitarbeiters im Betrieb gegenüber Kollegen und Vorgesetzten beschrieben. Leistung umfasst im weitesten Sinne Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitsmenge, Arbeitsqualität, Fachkenntnisse des Arbeitnehmers.
Da das Zeugnis für den Arbeitnehmer so wichtig ist, soll es ihm auch nicht schaden. Daher hat der Arbeitgeber den Grundsatz von „Wahrheit und Wohlwollen“ zu beachten.
Dies führt dazu, dass sich eine spezielle Zeugnissprache entwickelt hat, was jedoch die Kenntnis dieser „Sprache“ nötig macht, um den wahren Inhalt zu verstehen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Problem.
So besteht das Problem das einige Arbeitgeber, teils aus Unwissenheit Zeugnisse schreiben, deren Inhalt nicht mit dem vom Ersteller gewünschten Inhalt übereinstimmt. So bedeutet z.B. ein „er/sie bemühte sich stets, unseren Anforderungen gerecht zu werden“, dass der Arbeitnehmer völlig unfähig ist.
Aber auch ein nett gemeintes „er/sie war gesellig und trug zur Verbesserung unseres Betriebsklimas bei“ wird vielfach als ein ernstes Alkoholproblem seitens des Arbeitnehmers ausgelegt.
Im Besonderen ist jedoch im Rahmen der Leistungsbeurteilung auf die Zeugnisformulierung zu achten, erklärt Cäsar-Preller.
Hierbei hat sich eine Art Schulnotensystem durchgesetzt.
Eine sehr gute Leistung wird danach „mit stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ umschrieben. Eine gute Leistung wird mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und eine befriedigende, durchschnittliche Leistung mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet.
Für eine ausreichende Leistung findet sich häufig die Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“. Eine mangelhafte Leistung erkennt man an der Formulierung „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ und eine insgesamt völlig unzureichende Leistung wird „mit der Arbeitnehmer hat sich bemüht“ dokumentiert, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Notensystem.
Kommt der Arbeitgeber dem Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieser seinen Anspruch vor Gericht geltend machen.
Kommt der Arbeitgeber diesem Anspruch jedenfalls formal nach, so kann der Arbeitnehmer sich dennoch gegen eine zu schlechte Bewertung zur Wehr setzen.
Hierbei weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass der Grund für eine unterdurchschnittliche Bewertung vom Arbeitgeber bewiesen werden muss.
Hierbei bestehen seitens des Arbeitnehmers durchaus Chancen seine Rechte erfolgreich geltend zu machen.
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