Der Eigentümer einer Wohnung möchte seine Immobilie künftig verkaufen. Allerdings wohnt noch ein Mieter in der Wohnung und dieser weigert sich gegen eine Kooperation. Er möchte nicht, dass Besichtigungstermine vereinbart werden und wehrt sich auch dagegen, Fotos von seinen Privaträumen zur Verfügung zu stellen. Doch darf er das überhaupt?
Für viele Mieter ist es eine ungewollte und auch sehr unangenehme Situation, wenn plötzlich fremde Menschen durch die Privaträume laufen, um die Wohnung zu besichtigen. Doch leider können sie sich nicht dagegen wehren. Möchte der Wohnungseigentümer nämlich seine Immobilie verkaufen, so muss der Mieter es zulassen, dass Interessenten die Wohnung besichtigen. Lediglich gegen öffentliche Fotos im Internet kann sich der Mieter wehren. So entschied das Amtsgericht Steinfurt (Az.: 21 C 987/13) kürzlich in einem Urteil.
Im genannten Fall hatte ein Mieter sich geweigert, potentielle Käufer in seine Wohnung zu lassen. Als Begründung sagte er, dass ein weiterer Miteigentümer der Immobilie gegen den Verkauf sei. Außerdem weigerte er sich gegen das Anfertigen von Fotos.
Fotos im Internet müssen nicht geduldet werden
„Bildern im Internet muss der Mieter definitiv nicht dulden. Schließlich verletzt das die Privatsphäre des Mieters erheblich und eine Wohnung wird nicht ausschließlich über dieFotos im Internet verkauft.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. In der Regel gibt es im Internet auch Immobilien, die nur von außen zu sehen sind. Außerdem werden viele Wohnungen üblicherweise über Zeitungen oder Makler angeboten und könnten demnach auch auf diesem Wege verkauft werden. Das Gericht sah das genauso und entschied zu hierbei zu Gunsten des Mieters.
Allerdings entschied das Gericht, dass Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen dürfen, auch wenn dem Mieter das nicht recht ist. Er muss selbst dann Besichtigungstermine dulden, wenn ein Miteigentümer die Immobilie ausdrücklich nicht verkaufen möchte. Denn lässt er diese nicht zu, so hat der Eigentümer keinerlei Chance, die Wohnung schlussendlich doch zu verkaufen oder den Miteigentümer zu überzeugen.
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