Schlechte Nachrichten für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 72: Offenbar erhielten sie vom Fondsmanagement die Mitteilung, dass sie bis auf weiteres keine Ausschüttungen erhalten werden. Das berichtet Fonds professionell online.
MPC Capital hatte den geschlossenen Immobilienfonds 2011 aufgelegt. Nachdem sich die Anleger in den ersten Jahren über die planmäßigen Ausschüttungen freuen durften, müssen sie bis auf weiteres wohl darauf verzichten. Hintergrund des Auszahlungsstopps ist dem Bericht zu Folge, eine Absenkung des Verkehrswerts der Immobilie. Dies habe wiederum zur Verletzung der „Loan-to-Value“-Klausel im Kreditvertrag geführt. Die Klausel besagt, dass die Darlehensschuld einen bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Verkehrswert der Immobilie nicht übersteigen darf. Dies ist durch die Neubewertung aber offenbar geschehen, so dass die Auszahlungen an die Anleger gestoppt werden.
„Der Immobilienmarkt ist schwierig. Daher sind Investitionen in Immobilienfonds auch keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie oft dargestellt werden“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.
„Die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel kann ernsthafte Folgen haben und die Wirtschaftlichkeit des Fonds bedrohen. Erst recht, wenn die Immobilienpreise fallen. Leidtragende sind dann auch die Anleger, die auf Ausschüttungen verzichten müssen“, erklärt Cäsar-Preller. Um weiteren Schaden abzuwenden, sollten sich betroffene Anleger daher umgehend  anwaltlichen Rat einholen.
„Wie bereits erwähnt sind Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durchaus spekulativ. Schwankende Immobilienpreise oder Mieteinnahmen, Leerstände oder hohe Fremdverschuldung können zu wirtschaftlichen Problemen bei den Fonds führen. Für die Anleger kann das am Ende den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller. Das gelte auch, wenn die Bank nicht über ihre Vermittlungsprovisionen, so genannte Kick-backs, aufgeklärt habe.
Auch eine Überprüfung des Verkaufsprospekts kann sich lohnen. Cäsar-Preller: „Wenn die Prospektanhaben schon falsch waren, z.B. die Immobilie zu hoch bewertet wurde, ist auch Schadensersatz aus Prospekthaftung möglich.“
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
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