Ob Weihnachten, Ostern oder zum Geburtstag, das Verschenken von Gutscheinen wird immer beliebter. Denn wer sieht schon gerne lange Gesichter beim Geschenkeauspacken? Doch mit Gutscheinen sind längst nicht alle Schwierigkeiten aus dem Weg geräumt. Was ist zum Beispiel dann, wenn der Gutschein nur eine gewisse Zeit einlösbar ist?
Laut Gesetz dürfen die Händler eine Frist setzen, an der der Gutschein dann abgelaufen ist. Allerdings muss der Zeitraum auch angemessen sein. Ein Jahr ist für einen Gutschein zu kurz, weil dieVerbraucher dadurch stark benachteiligt werden. Ist die Frist jedoch abgelaufen, so ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, den Gutschein noch anzunehmen. „Der Kunde kann jedoch verlangen, dass ein Teil des Gutscheins ausbezahlt wird. Der Händler darf nur einen entgangenen Gewinn von maximal 20 Prozent einbehalten.“, klärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller auf. Steht überhaupt kein Ablaufdatum auf dem Gutschein, so gilt immer eine Ablauffrist von drei Jahren, welche am Ende des Jahres anfängt.
Ausnahmen bei der Ablauffrist
Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen zu beachten. Bezieht sich der Gutschein zum Beispiel auf ein bestimmtes Ereignis, so kann das Ablaufdatum durchaus sehr kurz sein. Anders ist es jedoch bei den Kinogutscheinen, die sind nämlich nicht auf einen bestimmten Film beschränkt. Demnach müssen sie mindestens zwei Jahre gültig bleiben. Liegt der Preis eines Gutscheins im Schnäppchen-Bereich, so darf die Frist hier nur ein Jahr betragen. 
Zusätzlich ist ein Gutschein nicht an einen Namen gebunden. Selbst wenn ein Name auf dem Gutschein vermerkt ist, kann er von jedem eingelöst werden. Er ist sozusagen wie Bargeld zu behandeln. Gleichzeitig sind Händler jedoch nicht dazu verpflichtet, die Gutscheine in Bargeld wieder auszuzahlen. Selbst der Restbetrag des Gutscheins muss nicht in Bargeld ausgezahlt werden. Man kann den Gutschein stückweise einlösen, das muss für den Händler in Ordnung gehen. „Jedoch ist die Stückelung noch nicht vollkommen juristisch abgesegnet. Es gibt also keinen offiziellen Rechtsanspruch auf eine Stückelung des Gutscheins.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Der Händler ist pleite
Möchte man einen Gutschein einlösen, findet jedoch im schlimmsten Fall gar kein Geschäft mehr vor, weil der Händler Pleite gegangen ist, so hat man einfach Pech gehabt. Der Gutschein wird vom Käufer per Vorkasse bezahlt und geht der Händler nun Bankrott, so ist der Gutschein einfach wertlos. Der Gutschein kann nur dann noch eingelöst werden, wenn noch Waren zum Verkauf stehen.
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