Wie der EuGH nunmehr entschieden hat, steht jedem Europäischen Bürger das Recht zu, nicht weiter in den Suchergebnissen von Internetsuchmaschinen aufzutauchen, berichtet der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In dem verhandelten Fall verlangte der Kläger gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google, dass seine Daten nicht mehr in den Suchergebnissen auftauchen, da sein Name mit wenig schönen Artikeln über die Pfändungen und Zwangsvollstreckung in Verbindung gebracht wurde.
Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass jeder Verbraucher seine Daten löschen lassen kann, soweit die Daten „beispielsweise nicht mehr relevant oder veraltet sind“. Damit fallen Daten von Personen im Rahmen eines überragenden Interesses der Öffentlichkeit heraus. Dies sind zum einen Informationen von Prominenten und von Personen, welche in Verbindung mit speziellen Ereignissen stehen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil.
Es kommt auch nicht darauf an, dass die persönlichen Daten, wie Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum, mit negativen Ereignissen verknüpft sind. So geht Cäsar-Preller auch davon aus, dass eine Verbindung zu einer Schulfeier gelöscht werden muss.
Die Entscheidung ist zwar ein Meilenstein beim Datenschutz im Internet, bewertet Cäsar-Preller das Urteil, jedoch geht mit der Löschung in den Suchergebnissen nicht die Löschung auf den Internetseiten einher. Sind die Daten rechtmäßig auf einer Internetseite veröffentlicht worden, ist eine Löschung nicht möglich. Insbesondere stehen die Seiten, im Gegensatz zu Suchmaschinenbetreibern, unter dem Schutz des Presserechts, erläutert Cäsar-Preller. Es wird einzig dazu führen, dass z.B. bei der Suche nach einem Namen keine Ergebnisse über die gesuchte Person mehr angezeigt werden.
Wer nun nicht mehr in den Ergebnissen der Suchmaschinen auftauchen will, muss sich an den Suchmaschinenbetreiber wenden und diesen zur Löschung auffordern. Sollte dieser der Aufforderung nicht folgen, weil dieser der Meinung ist, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder gar nicht erst reagiert kann sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden oder den Betreiber gerichtlich zur Löschung zwingen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Verfahren.