Der Bundesfinanzhof entschied, dass Behinderte keine Gutachten vom Amtsarzt benötigen, bevor ein Treppenlift in ihr Haus eingebaut wird. Die medizinische Notwendigkeit kann anders belegt werden.
Der Fall:
Eine Frau wollte 18.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Klägerin hatte eine Bescheinigung vom Internisten und Hausarzt. Das Finanzgericht Münster sollte die medizinische Notwendigkeit überprüfen und dafür Expertisen einholen, zum Beispiel ein Sachverständigengutachten.
Nach Ansicht der Bundesrichter sind die Fälle, in denen Steuerzahler besondere Nachweise liefern müssen, in der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer abschließend geregelt. Kuren gehören dazu, Treppenlifte nicht.
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