Alle drei Jahre kommt eine Mieterhöhung ins Haus. Viele Mieter kennen das. Zugrunde liegt dabei meist der aktuelle Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Hierfür ist eine schriftliche Zustimmung nicht immer erforderlich, erklärt Rechtsanwalt JoachimCäsar-Preller.
In der Regel muss ein Mieter einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen. Zu beachten ist, dass die Forderung berechtigt ist und den formellen Anforderungen genügt. Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens muss die Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Der Vermieter kann auf eine Zustimmung klagen, wenn der Mieter in dieser Zeit nicht zustimmt. Sie kann mündlich sowie auch schriftlich erfolgen. Es würde sogar reichen, wenn der Mieter lediglich die erhöhte Miete zahlt, ohne sich hierzu zu äußern.
Eine solche Mieterhöhung ist aber nur erlaubt, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert war.
• Die Miete darf nur bis zur ortüblichen Vergleichsmiete erhöht werden
• Die Erhöhung darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung ausgesprochen werden.
• Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % erhöhen. In einigen gesonderten Regionen sogar nur um 15 %.
• Modernisierungsmieterhöhungen und Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung werden nicht miteinbezogen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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