Wer zurzeit eine Immobilienanzeige aufgeben möchte, muss die neuen Regeln beachten. Die Annoncen müssen ab dem 01.05.2014 Informationen über die energetische Qualität enthalten. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 €, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Bietet jemand eine Wohnung in kommerziellen Medien an, muss er in der Anzeige künftig die Art des Energieausweises nennen. Zudem müssen auch der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. In der Anzeige können die Angaben sinnvoll abgekürzt werden. 
Zu beachten ist: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Spätestens aber beim Besichtigungstermin sollte ein gültiger Ausweis vorhanden sein. 
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