Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Jobcenter einem Hartz IV Empfänger eine Reise nach Indonesien finanzieren muss, da dort sein 10 jähriger Sohn lebt (Az.: L 7 AS 2392/13 B ER).
Nach Art. 6 des Grundgesetzes steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates, wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt, daher hat er auch die Möglichkeit Umgang mit seinem Kind zu haben zu ermöglichen.
Dies führt in Ausnahmen auch dazu, dass der Staat eine Interkontinentalreise finanzieren muss.
Jedoch weist Cäsar-Preller daraufhin, dass einige Voraussetzungen zu erfüllen sind. So muss der Hartz VI Empfänger überhaupt einen regen Kontakt zu seinem Kind pflegen und eine wichtige Stütze in der Entwicklung seines Kindes darstellen.
„Ist dies jedoch erfüllt“, so der Rechtsanwalt weiter, „steht der Leistungsbewilligung in der Regel nichts mehr im Wege.“
Das Landessozialgericht ging in der angesprochenen Entscheidung davon aus, dass eine jährliche Reise von 3 Wochen dauer angemessen sei.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Kindeswohl berücksichtigt. „Kinder haben das Recht Umgang mit ihren Eltern zu haben“, stellt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller klar, „daher ging das Gericht davon aus, dass es auch dem Kindeswohl entspricht seinen Vater regelmäßig, aber zumindest einmal im Jahr zu sehen.“
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller setzt sich bundesweit für die familiären und sozialrechtlichen Belange ihrer Mandanten ein.