Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs sind vom Vermieter nicht verschuldete Beeinträchtigungen durch so genannte „Umfeldmängel“ dem allgemeinen Lebensrisiko des Mieters zuzuordnen und berechtigen ihn nicht zur Mietminderung. „Der BGH dürfte durch dieses Grundsatzurteil die Rechte der Grundstückseigentümer gegen die Geltendmachung von Minderungsansprüche durch Mieter erheblich gestärkt haben“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
In dem von den Karlsruher Richtern zu entscheidenden Fall war es so gewesen, dass sich durch umfangreiche Straßenbaumaßnahmen in der Umgebung des vermieteten Grundstücks eine erhebliche verkehrsbedingte Lärmbelastung aufgrund einer Änderung des Straßenverlaufs ergeben hatte. Der Mieter sah hierin einen Mietmangel und minderte die Miete, der Vermieter klagte hiergegen- im Ergebnis nunmehr mit Erfolg.
Der BGH hat erstmals generell verneint, dass eine Mangelhaftigkeit der Mietsache durch erhöhten Verkehrslärm aufgrund von straßenbaumaßnahmenbedingter Umleitung vorliegt. Insbesondere sei es so, dass der Mieter nicht einfach einseitig davon ausgehen darf, doch ein Grundstück in „ruhiger Lage“ gemietet zu haben. Ohne Festschreibung in der Beschaffenheitsvereinbarung des Mietobjekts wird dies laut dem BGH ansonsten nämlich gerade kein Vertragsbestandteil des Mietvertrages. Lediglich wenn der Mieter die ruhige Lage als wesentliches Kriterium für seinen Einzug sieht und der Vermieter dies im Mietvertrag bestätigt, könnte sich etwas anderes ergeben. Ohne dies gilt aber der Grundsatz, dass der Mieter vor allem in Großstädten jederzeit mit Straßenbauarbeiten und mit jedenfalls temporär höherer Lärmbelästigung rechnen und leben muss. Die Umleitung des Verkehrs in einer Großstadt gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters.
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