Es hat gute Gründe, dass Alkohol beim Autofahren nicht erlaubt ist. Wer mit Alkohol im Blut hinter dem Steuer erwischt wird, muss mit großen Konsequenzen rechnen. Manchmal sogar viel weitreichender als angenommen. So zeigt es ein Urteil vom Sozialgericht Gießen.
Wer ohne Führerschein und unter Alkoholeinfluss hinterm Steuer erwischt wird, kann auch seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verlieren. Das entschied das Sozialgericht Gießen im vorliegenden Fall (Az. S 4 R 158/12).
Im genannten Fall ging es um einen Unfall, den ein Mann verursachte, als er mit seinem Auto geradewegs in einen Erdhügel fuhr. Bei dem Unfall hatte er sich viele Frakturen und eine Armnervenschädigung zugezogen, so dass er seinen Beruf als Koch nicht mehr ausüben konnte. Er beantragte daher eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Jedoch wurde der Antrag von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Der Mann war zu der Zeit des Unfalls nämlich mit 1,39 Promille und ohne Führerschein gefahren. Er wurde sogar zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches Vergehen.
Die Rentenversicherung begründete die Ablehnung damit, dass der Mann seine Arbeitsunfähigkeit durch ein vorsätzliches Vergehen erlangt hatte. „Es gibt eine Vorschrift im Rentenrecht die besagt, dass die Rente versagt werden kann, wenn sich jemand die Beeinträchtigung zugezogen hat, indem er ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begeht.“, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Dies sei im vorliegenden Fall so gewesen.
Das Gericht urteilte, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Mann nicht betrunken und ohne Führerschein gefahren wäre. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Mann nicht mehr über die theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, ein Auto fahren zu können. Egal ob er früher einmal den Führerschein gehabt hatte oder nicht. Die fahrlässige Trunkenheit am Steuer und das Fahren ohne Führerschein haben den Unfall verursacht und demnach habe er keinen Anspruch auf die Rente.
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