Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller teilt mit, dass sich für die Mieter, die in dem Haus oder in der Wohnung leben, praktisch nichts ändert.
Der Käufer des Miethauses tritt nämlich in den alten bestehenden Mietvertrag ein. Er kann von den Mietern nicht verlangen, dass sie einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.
Der Mieterbund warnt zudem die Miete nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zu zahlen. Denn dieser kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat. Dies kann z. B. durch ein Grundbuchauszug sein.
Der neue Vermieter hat auch kein besonderes Kündigungsrecht. Er darf, wie der frühere Vermieter, nur kündigen, wenn er einen im Gesetz aufgeführten Kündigungsgrund hat. Zudem muss er die Kündigungsfristen einhalten und ein automatisches Mieterhöhungsrecht hat er auch nicht. Er kann beispielsweise die Miete nur durch eine Modernisierung erhöhen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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